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{'item': ['3Ob50/77', '4Ob532/81 (4Ob533/81)', '8Ob652/88', '3Ob77/89', '3Ob78/89', '4Ob38/90 (4Ob39/90)', '3Ob72/91', '3Ob220/03d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1977 Geschäftszahl3Ob50/77; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 4Ob38/90 (4Ob39/90); 3Ob72/91; 3Ob220/03d NormABGB §1409 A; EO §9 E;

§25

;

§129

Abs4,

§142; Rechtssatz

Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4

ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach Paragraph 128,

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4,

ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142,

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. EntscheidungstexteTE OGH 1977/05/17 3 Ob 50/77 JBl 1978,97 TE OGH 1981/10/20 4 Ob 532/81 nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des § 142

einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim) nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142,

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des Paragraph 142,

einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim) TE OGH 1989/06/29 8 Ob 652/88 Auch; nur T2; WBl 1990,85 = SZ 62/127 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr, 148) TE OGH 1989/07/12 3 Ob 77/89 nur T2 TE OGH 1989/07/12 3 Ob 78/89 nur T2 TE OGH 1990/05/30 4 Ob 38/90 nur T2 TE OGH 1991/06/19 3 Ob 72/91 nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857 nur: Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142,

kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857 TE OGH 2004/06/29 3 Ob 220/03d Auch; nur T2 RechtssatznummerRS0000369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.