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Europaius

5Ob19/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.05.1977 Geschäftszahl5Ob19/77; 5Ob13/77; 9ObA2300/96t; 5Ob149/98t; 1Ob162/99a; 3Ob147/07z NormZPO §477 C;

ZPO §478 Abs2;

RechtssatzWird von einem Rechtsmittelgericht in amtswegiger Wahrnehmung einer der angefochtenen Entscheidung oder dem ihm vorangegangenen Verfahren anhaftenden Nichtigkeit aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, schon in diesem Verfahrensstadium zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen und etwa gar Weisungen zu erteilen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1977/05/24 5 Ob 19/77 TE OGH 1977/09/06 5 Ob 13/77 TE OGH 1997/05/28 9 ObA 2300/96t Vgl auch; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1998/06/09 5 Ob 149/98t nur: Wird von einem Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, schon in diesem Verfahrensstadium zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat. (T1) TE OGH 2000/01/25 1 Ob 162/99a Vgl auch; Beisatz: Eine dem § 476 Abs 2 ZPO vergleichbare Bestimmung, nach der bei Zurückverweisung der Sache wegen Unzuständigkeit das neu befasste zuständige Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht verwerten darf, findet sich in den §§ 478 Abs 2, 479 Abs 1 ZPO über die Zurückverweisung im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit nicht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Eine dem Paragraph 476, Absatz 2, ZPO vergleichbare Bestimmung, nach der bei Zurückverweisung der Sache wegen Unzuständigkeit das neu befasste zuständige Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht verwerten darf, findet sich in den Paragraphen 478, Absatz 2, 479, Absatz eins, ZPO über die Zurückverweisung im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit nicht. (T2) TE OGH 2007/07/13 3 Ob 147/07z Auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ersten Entscheidung wegen Nichtigkeit iSd §477 Abs 1 Z9 ZPO sind neues Vorbringen und neue Beweismittel zulässig. (T3); Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T4) Auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ersten Entscheidung wegen Nichtigkeit iSd §477 Absatz eins, Z9 ZPO sind neues Vorbringen und neue Beweismittel zulässig. (T3); Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T4) RechtssatznummerRS0041916

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.