RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023485 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl5Ob585/77; 6Ob530/81; 7Ob704/81 (7Ob705/81); 7Ob509/85; 7Ob625/89; 8Ob1511/90; 1Ob533/91; 6Ob240/03t; 10Ob17/08k; 3Ob213/14s; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 7Ob80/23z; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4a ABGB §1295 IId4b1 RechtssatzDie dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-24 5 Ob 585/77 Veröff: SZ 50/73 = RZ 1978/44 S 85 = ZVR 1978/88 S 146 TE OGH 1981-02-25 6 Ob 530/81 Vgl auch; Beisatz: Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 492 = ZVR 1982/268 S 238 TE OGH 1982-04-15 7 Ob 704/81 Auch TE OGH 1985-01-31 7 Ob 509/85 Beis wie T1 TE OGH 1989-07-06 7 Ob 625/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verrutschte Absicherung der Holme des Wegweisers und Einhaltung einer nach den gegebenen Verhältnissen zu hohen Fahrgeschwindigkeit. (T2) Veröff: VersR 1990,644 TE OGH 1990-03-09 8 Ob 1511/90 Auch TE OGH 1991-04-10 1 Ob 533/91 Vgl auch TE OGH 2003-10-23 6 Ob 240/03t Auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen nicht überspannt werden. (T3) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 17/08k Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T5) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 181/20a Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T6) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T7) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 80/23z vgl; Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T8); Beisatz wie T1 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023485
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