Abs1 E;
Abs1 Z1;
Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83
als auch den des § 216
verwirklichen. Die durch Drohung mit dem Zerschneiden des Gesichts erfolgte Nötigung einer Frau zur geheimen Prostitution ist sowohl dem Tatbestand der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1
als auch dem des § 216
zu unterstellen, wenn der Nötigende aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Genötigten durch deren Ausbeutung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil zu gewinnen sucht.Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des Paragraph 83,
als auch den des Paragraph 216,
verwirklichen. Die durch Drohung mit dem Zerschneiden des Gesichts erfolgte Nötigung einer Frau zur geheimen Prostitution ist sowohl dem Tatbestand der Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
als auch dem des Paragraph 216,
zu unterstellen, wenn der Nötigende aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Genötigten durch deren Ausbeutung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil zu gewinnen sucht. EntscheidungstexteTE OGH 1977/05/24 11 Os 51/77 Veröff: EvBl 1977/261 S 641 = SSt 48/44 TE OGH 1983/03/10 12 Os 194/82 Vgl auch; Beisatz: Wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung die Frau zur Ausübung der Prostitution nötigt, ist Konkurrenz des § 216
mit §§ 105, 106
gegeben. (T1) Vgl auch; Beisatz: Wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung die Frau zur Ausübung der Prostitution nötigt, ist Konkurrenz des Paragraph 216,
mit Paragraphen 105, 106,
gegeben. (T1) TE OGH 2004/01/27 14 Os 162/03 Auch; nur: Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des § 83
als auch den des § 216
verwirklichen. (T2) Auch; nur: Die vorsätzliche Misshandlung einer Frau durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie fahrlässig am Körper verletzt wurde, um sie zur Ausübung der geheimen Prostitution zu zwingen, kann in Idealkonkurrenz sowohl den Tatbestand des Paragraph 83,
als auch den des Paragraph 216,
verwirklichen. (T2) TE OGH 2006/06/13 11 Os 32/06z Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2008/04/29 11 Os 39/08g Vgl; Beisatz: Die Tatbildvariante des zweiten Falls des § 216 Abs 2
, also das Einschüchtern des Tatopfers, wird vom Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 zweiter Fall
nicht verdrängt. (T3) Vgl; Beisatz: Die Tatbildvariante des zweiten Falls des Paragraph 216, Absatz 2,
, also das Einschüchtern des Tatopfers, wird vom Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall
nicht verdrängt. (T3) RechtssatznummerRS0092443
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.