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{'item': '8Ob46/77; 2Ob21/78; 13Os66/79; 8Ob3/81; 13Os47/82; 2Ob127/83'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084557 Entscheidungsdatum28.06.1983 Geschäftszahl8Ob46/77; 2Ob21/78; 13Os66/79; 8Ob3/81; 13Os47/82; 2Ob127/83 NormASVG §114 RechtssatzVerfügt der Unternehmer

§ 114ASVG anzulasten.

Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen,

§ 114

ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten,

Paragraph 114, ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen,

Paragraph 114, ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-25 8 Ob 46/77 Veröff: SZ 50/75 TE OGH 1978-03-03 2 Ob 21/78 Veröff: SZ 51/24 TE OGH 1979-11-22 13 Os 66/79 Gegenteilig; nur: Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten,

§ 114ASVG anzulasten. (T1) Beisatz: Sind nur mehr die Mittel für Nettolöhne vorhanden, kein § 114 ASVG. (T2)

Gegenteilig; nur: Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten,

Paragraph 114, ASVG anzulasten. (T1) Beisatz: Sind nur mehr die Mittel für Nettolöhne vorhanden, kein Paragraph 114, ASVG. (T2) TE OGH 1981-06-15 8 Ob 3/81 Vgl; nur T1; Veröff: GesRZ 1981,232 TE OGH 1982-06-17 13 Os 47/82 Vgl; Beisatz: Verwirklichung des § 114 ASVG möglich, solange die Zahlungen (anderer Verbindlichkeiten als der Nettolöhne) nicht zur Gänze eingestellt sind. (T3)Vgl; Beisatz: Verwirklichung des Paragraph 114, ASVG möglich, solange die Zahlungen (anderer Verbindlichkeiten als der Nettolöhne) nicht zur Gänze eingestellt sind. (T3) TE OGH 1983-06-28 2 Ob 127/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084557

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.