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{'item': '8Ob79/77; 8Ob90/77; 8Ob98/77; 2Ob236/78; 2Ob65/79; 5Ob511/82; 8Ob67/83; 2Ob10/84; 2Ob43/87; 2Ob59/94; 2Ob63/06p; 2Ob121/16g; 2Ob67/20x; 2Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085212 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl8Ob79/77; 8Ob90/77; 8Ob98/77; 2Ob236/78; 2Ob65/79; 5Ob511/82; 8Ob67/83; 2Ob10/84; 2Ob43/87; 2Ob59/94; 2Ob63/06p; 2Ob121/16g; 2Ob67/20x; 2Ob228/21z; 2Ob145/22w; 2Ob125/23f; 2Ob193/24g NormASVG §332 A RechtssatzDer Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen Schaden zweimal ersetzt bekäme, wenn nämlich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten nicht einwenden könnte, ferner darin, zu verhindern, dass der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen.Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach Paragraph 332, ASVG besteht darin, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen Schaden zweimal ersetzt bekäme, wenn nämlich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber die Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den Geschädigten nicht einwenden könnte, ferner darin, zu verhindern, dass der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-25 8 Ob 79/77 Veröff: SZ 50/76 = ZVR 1978/123 S 185 TE OGH 1977-06-15 8 Ob 90/77 Veröff: ZVR 1978/81 S 119 TE OGH 1977-06-29 8 Ob 98/77 TE OGH 1979-02-27 2 Ob 236/78 nur: Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG besteht darin, zu verhindern, daß der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen. (T1)nur: Der Hauptzweck der Regelung des Rechtsüberganges nach Paragraph 332, ASVG besteht darin, zu verhindern, daß der Ersatzpflichtige infolge der bestehenden Sozialversicherung weniger zu leisten hätte als in sonstigen Fällen. (T1) TE OGH 1979-06-12 2 Ob 65/79 Veröff: VersRdSch 1980,178 TE OGH 1982-09-21 5 Ob 511/82 TE OGH 1983-09-22 8 Ob 67/83 Veröff: SZ 56/137 TE OGH 1984-03-27 2 Ob 10/84 Beisatz: Auf Grund einer Krankenzusatzversicherung gemäß § 9 Abs 2 GSKVG 1971 erbrachte Leistungen werden von der Legalzession erfasst. (T2)Beisatz: Auf Grund einer Krankenzusatzversicherung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GSKVG 1971 erbrachte Leistungen werden von der Legalzession erfasst. (T2) TE OGH 1988-01-26 2 Ob 43/87 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 59/94 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 63/06p Auch; Beisatz: Die gesetzliche Wirkung der Legalzession des § 332 ASVG (§ 190 GSVG) trifft keine Unterscheidung, aufgrund welcher Verschuldensqualität des Schädigers dem Geschädigten dieser Anspruch zusteht; die Legalzession ist auch unabhängig von einem tatsächlich ausgeübten Regressrecht. (T3)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Wirkung der Legalzession des Paragraph 332, ASVG (Paragraph 190, GSVG) trifft keine Unterscheidung, aufgrund welcher Verschuldensqualität des Schädigers dem Geschädigten dieser Anspruch zusteht; die Legalzession ist auch unabhängig von einem tatsächlich ausgeübten Regressrecht. (T3) Veröff: SZ 2006/56 TE OGH 2016-08-31 2 Ob 121/16g Auch; Veröff: SZ 2016/88 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 67/20x Beisatz: Hier: Daher Kongruenz notwendig. (T4) Anm: Veröff: SZ 2020/69Anmerkung, Veröff: SZ 2020/69 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 228/21z TE OGH 2022-09-27 2 Ob 145/22w Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T5) TE OGH 2023-07-25 2 Ob 125/23f vgl; Beisatz: Hier zu Kosten der Behandlung mit einem bestimmten medikamentösen Wirkstoff. (T6) TE OGH 2025-03-25 2 Ob 193/24g Beisatz: Hier: Der unselbstständig beschäftigte Geschädigte erhielt von der Erstklägerin eine Versehrtenrente und von der Zweitklägerin eine Invaliditätspension. Ohne den Unfall hätte der Geschädigte eine Korridorpension bezogen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085212

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