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{'item': '2Ob50/77 (2Ob51/77); 2Ob110/81 (2Ob111/81); 2Ob104/88; 2Ob56/95; 1Ob261/02t; 6Ob75/08k; 2Ob191/07p; 2Ob88/20k; 1Ob44/21h; 3Ob135/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030675 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl2Ob50/77 (2Ob51/77); 2Ob110/81 (2Ob111/81); 2Ob104/88; 2Ob56/95; 1Ob261/02t; 6Ob75/08k; 2Ob191/07p; 2Ob88/20k; 1Ob44/21h; 3Ob135/25m NormABGB §1325 D2a RechtssatzVerdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund). EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-26 2 Ob 50/77 Veröff: SZ 50/77 TE OGH 1981-12-01 2 Ob 110/81 auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T1) TE OGH 1989-04-25 2 Ob 104/88 Auch TE OGH 1997-11-20 2 Ob 56/95 Beisatz: Verdienst liegt auch in der "reinen Arbeitsleistung", die etwa im Betrieb des Ehegatten oder im Haushalt unentgeltlich (in oder ohne Erfüllung einer Arbeitspflicht) erbracht wird, weil der solcherart Arbeitende den Wert seiner Arbeit verdient und gleichzeitig mit der Arbeit weitergibt. (T2) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 261/02t TE OGH 2008-07-07 6 Ob 75/08k Vgl; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T3) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 191/07p Anm: Veröff: SZ 2008/106Anmerkung, Veröff: SZ 2008/106 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 88/20k Vgl; Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch wurde anerkannt, wenn der Verletzte den von ihm beabsichtigten Wertanteil durch eigene Tätigkeit nicht schaffen konnte und er selbst dadurch einen Vermögensnachteil erlitt, weil es zur Verzögerung oder Verteuerung der Bauführung kam oder er eine Ersatzkraft beschäftigen musste. (T4) Beisatz: Hier: Verdienstentgang verneint. (T5) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 44/21h auch Anm: Veröff: SZ 2021/30Anmerkung, Veröff: SZ 2021/30 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m nur: Verdienstentgang im Sinn des § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust. (T6)nur: Verdienstentgang im Sinn des Paragraph 1325, ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030675

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.