OGH Rechtssatz RS0049302 (5Ob306/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049302 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl5Ob306/76; 1Ob144/01k; 8Ob262/02s; 9Ob58/11m; 6Ob142/23k NormAktG §95 GmbHG §25 Abs1 GmbHG §33 Abs1 RechtssatzHauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-05-31 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Vgl auch; Beisatz: Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. (T1); Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 262/02s Beis wie T1 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 58/11m Vgl auch TE OGH 2024-08-27 6 Ob 142/23k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049302