OGH Rechtssatz RS0000570 (2Ob273/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000570 Entscheidungsdatum11.07.1990 Geschäftszahl2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob23/79 (7Ob24/79); 8Ob87/79; 8Ob198/79 (8Ob268/79); 2Ob232/80; 7Ob7/82; 2Ob142/81 (2Ob143/81); 2Ob271/82; 8Ob214/83; 2Ob138/83 (2Ob139/83); 2Ob41/83 (2Ob42/83); 8Ob20/86; 2Ob19/90 NormEO §7 Ba VersVG §156 Abs3 ZPO §226 IIB7 ZPO §228 B1bb RechtssatzDer Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen sondern nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach § 156 Abs 3 VersVG. Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Geschädigten ausfallen, muss er eine Leistungsklage erheben.Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen sondern nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG. Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Geschädigten ausfallen, muss er eine Leistungsklage erheben.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-02 2 Ob 273/76 Veröff: SZ 50/79 = EvBl 1978/12 S 52 = ZVR 1978/245 S 282 TE OGH 1978-12-14 7 Ob 71/78 nur: Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen. (T1) = ZVR 1980/332 S 348 TE OGH 1979-04-19 7 Ob 23/79 nur T1; Beisatz: Konkretisierung ist erforderlich (T2) TE OGH 1979-09-13 8 Ob 87/79 Vgl auch TE OGH 1979-11-22 8 Ob 198/79 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Beschränkung eines Leistungsbegehren der vom "Beklagten zu erbringenden Leistungen auf die im Zeitpunkte des Todes des Verunglückten in Österreich gültige Mindesthaftpflichtsumme". (T3) TE OGH 1981-04-07 2 Ob 232/80 Vgl TE OGH 1982-02-11 7 Ob 7/82 nur T1 TE OGH 1983-01-11 2 Ob 142/81 nur: Begehren auf Feststellung, daß dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach § 156 Abs 3 VersVG. (T4); Beisatz: Jedoch keinHerabsetzung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG. (T4); Beisatz: Jedoch kein rechtliches Interesse des Geschädigten daran, daß dem Haftpflichtversicherer gegenüber festgestellt wird, daß dem Geschädigten gegen den Schädiger ein bestimmter Anspruch zusteht. (T5) TE OGH 1983-02-01 2 Ob 271/82 nur T1 TE OGH 1984-03-15 8 Ob 214/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-07-03 2 Ob 138/83 Auch TE OGH 1984-07-03 2 Ob 41/83 nur T1; ZVR 1985/107 S 202 TE OGH 1986-07-10 8 Ob 20/86 Auch; nur T1; ZVR 1986/93 S 278 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 19/90 Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000570