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{'item': '2Ob273/76; 2Ob131/78 (2Ob132/78); 8Ob87/79; 8Ob198/79 (8Ob268/79); 7Ob7/82; 8Ob45/82; 2Ob271/82; 8Ob150/83; 2Ob41/83 (2Ob42/83); 2Ob46/87; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065841 Entscheidungsdatum20.06.2017 Geschäftszahl2Ob273/76; 2Ob131/78 (2Ob132/78); 8Ob87/79; 8Ob198/79 (8Ob268/79); 7Ob7/82; 8Ob45/82; 2Ob271/82; 8Ob150/83; 2Ob41/83 (2Ob42/83); 2Ob46/87; 2Ob278/98s; 2Ob360/98z; 3Ob212/98t; 2Ob84/04y; 7Ob56/06w; 2Ob142/16w NormKFG 1967 §63 Abs1 VersVG §155 VersVG §156 RechtssatzDie dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann.Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-02 2 Ob 273/76 Veröff: EvBl 1978/12 S 52 = ZVR 1978/245 S 282 TE OGH 1978-10-19 2 Ob 131/78 TE OGH 1979-09-13 8 Ob 87/79 nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren, insbesondere nicht im Exekutionsverfahren geprüft werden. (T1) TE OGH 1981-11-22 8 Ob 198/79 Ähnlich; Beisatz: Haftungsbeschränkung als Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung des Haftpflichtversicherers. (T2) TE OGH 1982-02-11 7 Ob 7/82 Ähnlich TE OGH 1982-04-15 8 Ob 45/82 Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Einwendungen des Versicherers in dieser Richtung hatte das Erstgericht auf die Frage einer Entschädigungsbeschränkung des Haftpflichtversicherers nicht einzugehen. (T3) TE OGH 1983-02-01 2 Ob 271/82 nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T4) TE OGH 1984-03-01 8 Ob 150/83 nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19 TE OGH 1984-07-03 2 Ob 41/83 Auch; nur T4; Veröff: ZVR 1985/107 S 202 TE OGH 1987-09-29 2 Ob 46/87 nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. (T5) nur: Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. (T5) Veröff: VersRdSch 1988,397 = ZVR 1988/108 S 233 TE OGH 1998-11-12 2 Ob 278/98s Auch; nur T5 TE OGH 1999-02-11 2 Ob 360/98z nur: Die dem Klagsanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung des Klägers nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden. Der beklagte Versicherer muss hiebei seinen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten. (T6) Beisatz: Die Unzulänglichkeit der Versicherungssumme kann mittels einer späteren Feststellungsklage auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn das Feststellungsbegehren im Vorprozess eine Haftungsbeschränkung enthielt. (T7) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 212/98t Beisatz: Hier: Oppositionsklage (gleiche Parteien wie 2 Ob 360/98z). (T8) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 84/04y Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete. (T9) Veröff: SZ 2006/26 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 56/06w Beis wie T9; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen. (T10) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 142/16w Auch; nur T1; Beisatz: Eine spätere Überprüfung in einem Oppositionsverfahren ist ebenso wenig möglich wie aufgrund einer negativen Feststellungsklage, wenn dem Versicherer der Einwand der Rentenkürzung (unter Berücksichtigung der erforderlichen Prognosen) bereits im Titelverfahren objektiv möglich gewesen wäre. (T11) Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert. (T12) Beisatz: Ein Rechtsstreit über die Erhöhung einer Rente ist ebenso Titelprozess wie der Vorprozess, in dem die Rente zunächst festgesetzt wurde, ist er doch auf die Erlangung eines zusätzlichen Titels gerichtet. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung hindert daher nicht den Einwand des beklagten Versicherers, nunmehr, also erst aufgrund der begehrten Erhöhung, lägen die Voraussetzungen des § 155 Abs 1 VersVG vor. Der im Vorprozess nicht ausreichend konkret erhobene Einwand ist einschließlich der damals schon möglichen Prognosen über künftige Entwicklungen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. (T13); Veröff: SZ 2017/70Beisatz: Ein Rechtsstreit über die Erhöhung einer Rente ist ebenso Titelprozess wie der Vorprozess, in dem die Rente zunächst festgesetzt wurde, ist er doch auf die Erlangung eines zusätzlichen Titels gerichtet. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung hindert daher nicht den Einwand des beklagten Versicherers, nunmehr, also erst aufgrund der begehrten Erhöhung, lägen die Voraussetzungen des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG vor. Der im Vorprozess nicht ausreichend konkret erhobene Einwand ist einschließlich der damals schon möglichen Prognosen über künftige Entwicklungen von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. (T13); Veröff: SZ 2017/70 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065841

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.