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{'item': '7Ob579/77; 6Ob578/80; 1Ob526/84; 7Ob686/87; 7Ob697/89; 5Ob15/99p; 9Ob33/03y; 9Ob111/03v; 8Ob102/04i; 2Ob192/10i; 5Ob140/17z; 4Ob208/18v; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056787 Entscheidungsdatum02.12.2020 Geschäftszahl7Ob579/77; 6Ob578/80; 1Ob526/84; 7Ob686/87; 7Ob697/89; 5Ob15/99p; 9Ob33/03y; 9Ob111/03v; 8Ob102/04i; 2Ob192/10i; 5Ob140/17z; 4Ob208/18v; 6Ob197/20v NormEheG §49 A1c RechtssatzDie Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge der häufigen Wiederholung der Eingriffshandlungen zu einem die ehelichen Beziehungen beherrschenden Zustand geworden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-02 7 Ob 579/77 Veröff: EFSlg 29521 TE OGH 1981-05-20 6 Ob 578/80 Vgl TE OGH 1984-03-14 1 Ob 526/84 nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T1) TE OGH 1987-10-29 7 Ob 686/87 Ähnlich; nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T2); Beisatz: Hier: Drohungen mit gefährlichen Angriffen sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung. (T3) TE OGH 1989-11-09 7 Ob 697/89 Beisatz: Besonders schwere Eheverfehlung. (T4) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 15/99p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrechen der versuchten schweren Nötigung als schwere Eheverfehlung. (T5) TE OGH 2003-07-09 9 Ob 33/03y Auch; Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T6); Veröff: SZ 2003/83Auch; Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T6); Veröff: SZ 2003/83 TE OGH 2003-09-24 9 Ob 111/03v auch; Beisatz: Auch Beschimpfungen können selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern. (T7) TE OGH 2005-02-17 8 Ob 102/04i Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte grundlose Beschimpfungen und Beleidigungen sowie mehrmalige körperliche Misshandlungen und „Ausraster" des Ehegatten können das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründen, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Ehegattin, nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten ist. (T8) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 192/10i nur T1 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 140/17z Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 208/18v TE OGH 2020-12-02 6 Ob 197/20v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056787

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.