RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.06.1977 Geschäftszahl13Os39/77; 11Os130/77; 11Os108/77; 10Os37/77; 12Os109/77; 13Os136/77; 11Os96/77; 13Os199/77; 11Os139/78; 9Os79/78; 12Os140/78; 9Os113/78; 9Os49/79; 11Os154/79; 12Os140/80; 13Os31/81; 11Os16/82; 11Os82/84; 15Os100/88 NormPornG §1 A; RechtssatzFür sonstige pornographische Darstellungen ist der Begriff strafbarer Unzüchtigkeit nach § 1 PornG relativ unter Abstellung auf die Schutzzwecke dieses Gesetzes zu verstehen. Druckwerke, die pornographische Darstellungen enthalten, die nicht zur "harten Pornographie" gehören und die bei Konfrontation mit der Allgemeinheit als unzüchtig zu qualifizieren sind, sind daher dennoch nicht tatbildlich im Sinne des § 1 PornG, wenn sie nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis erwachsener Personen vorbehalten sind und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist.Für sonstige pornographische Darstellungen ist der Begriff strafbarer Unzüchtigkeit nach Paragraph eins, PornG relativ unter Abstellung auf die Schutzzwecke dieses Gesetzes zu verstehen. Druckwerke, die pornographische Darstellungen enthalten, die nicht zur "harten Pornographie" gehören und die bei Konfrontation mit der Allgemeinheit als unzüchtig zu qualifizieren sind, sind daher dennoch nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph eins, PornG, wenn sie nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis erwachsener Personen vorbehalten sind und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977/06/06 13 Os 39/77 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1977/186 S 406 = RZ 1977/95 S 178 TE OGH 1977/09/02 11 Os 130/77 TE OGH 1977/09/27 11 Os 108/77 Vgl; Beisatz: Auch zur Frage, inwieweit durch die Aufschrift "Nicht an Jugendliche abgeben", deren Gefährdung oder auch nur die abstrakte Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses ausgeschlossen werden kann. (T1) TE OGH 1977/11/30 10 Os 37/77 TE OGH 1977/12/07 12 Os 109/77 Beisatz: Auch zur Frage, ob ein "Sex-Shop" die Konfrontation mit seinen Artikeln verläßlich von Jugendlichen und unbefangenen Personen absichert. (T2) TE OGH 1978/01/12 13 Os 136/77 Beis wie T2 TE OGH 1978/03/21 11 Os 96/77 Beisatz: Feilhalten in einer Buchhandlung, Kunsthandlung und Musikalienhandlung begründet jedenfalls Strafbarkeit. (T3) TE OGH 1978/06/08 13 Os 199/77 TE OGH 1978/11/07 11 Os 139/78 Beisatz: Versandhandel schließt keinen bestimmten Personenkreis aus. (T4) Veröff: SSt 49/57 TE OGH 1978/12/15 9 Os 79/78 Beisatz: Der Vertrieb über allgemein zugängliche Trafiken, Kioske und Buchhandlungen allein ist keine ausreichende Feststellung zur Frage des Ausschlusses. (T5) Veröff: RZ 1979/6 S 21 TE OGH 1979/02/01 12 Os 140/78 Beisatz: Der Vertrieb über Kioske schließt noch nicht generell aus, daß keine allgemeine Zugänglichkeit gegeben ist. (T6) TE OGH 1979/03/09 9 Os 113/78 Vgl; Beisatz: Versand im Postweg an Interessenten, jedoch mit der Empfehlung der Weitergabe. (T7) TE OGH 1979/05/29 9 Os 49/79 Beisatz: Ausschluß der allgemeinen Zugänglichkeit durch einen speziellen Verwahrungsort in einem sonst allgemein zugänglichen Geschäft. (T8) TE OGH 1980/01/23 11 Os 154/79 TE OGH 1980/11/27 12 Os 140/80 Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 1981/06/11 13 Os 31/81 Beis wie T4 TE OGH 1982/02/17 11 Os 16/82 TE OGH 1984/07/03 11 Os 82/84 Vgl auch TE OGH 1988/09/13 15 Os 100/88 RechtssatznummerRS0087359
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.