← Österreich

{'item': '1Ob615/77 (1Ob616/77); 5Ob721/79 (5Ob722/79); 7Ob760/80; 1Ob661/81 (1Ob662/81); 4Ob608/87; 4Ob278/98f; 9Ob286/01a; 7Ob86/03b; 2Ob72/05k; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006012 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl1Ob615/77 (1Ob616/77); 5Ob721/79 (5Ob722/79); 7Ob760/80; 1Ob661/81 (1Ob662/81); 4Ob608/87; 4Ob278/98f; 9Ob286/01a; 7Ob86/03b; 2Ob72/05k; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 3Ob235/09v; 9Ob30/10t; 1Ob67/11a; 1Ob6/13h; 7Ob6/13b; 8Ob91/12h; 7Ob77/16y; 7Ob7/17f; 6Ob194/20b; 7Ob161/23m NormABGB §97 EO §382 Z8 litb IVC EO §382b Abs1 EO §382e idF vor dem 2.GeSchGEO §382e in der Fassung vor dem 2.GeSchG EO §382h EO §391 Abs2 IIA RechtssatzEin dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; er darf nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-07 1 Ob 615/77 Veröff: SZ 50/81 = RZ 1978/3 S 12 TE OGH 1979-11-06 5 Ob 721/79 nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. (T1) Beisatz: Dies trifft bei einer bloß prekaristischen anderweitigen Unterkunftsmöglichkeit nicht zu. (T2) Veröff: EFSlg 34690 TE OGH 1981-03-19 7 Ob 760/80 Teilweise abweichend; Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 661/81 nur T1 TE OGH 1988-01-19 4 Ob 608/87 Vgl auch; Beisatz: Eine bloß ausreichende Ersatzwohnung genügt nicht, wenn sie die angemessenen (§ 94 Abs 1 ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterstreitet (so schon SZ 54/57 für § 97 ABGB). (T3)Vgl auch; Beisatz: Eine bloß ausreichende Ersatzwohnung genügt nicht, wenn sie die angemessenen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterstreitet (so schon SZ 54/57 für Paragraph 97, ABGB). (T3) TE OGH 1998-11-24 4 Ob 278/98f TE OGH 2002-01-23 9 Ob 286/01a nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können. (T4) TE OGH 2003-05-28 7 Ob 86/03b nur T1; Veröff: SZ 2003/62 TE OGH 2005-03-31 2 Ob 72/05k Beis wie T4 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 150/09a Auch; nur T1 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 173/09v Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter Gleichwertigkeit ist keine Gleichwertigkeit in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. (T5) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 235/09v TE OGH 2010-05-26 9 Ob 30/10t Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 67/11a nur T1; Veröff: SZ 2011/58 TE OGH 2013-01-31 1 Ob 6/13h Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 6/13b nur T1 TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h Auch; nur T1 TE OGH 2016-05-25 7 Ob 77/16y Auch; Beisatz: Auch gesundheitliche Gründe des Ehegatten können bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses eine Rolle spielen, ebenso eine unzumutbare Entfernung zum bisherigen Lebensmittelpunkt oder bei schweren Erkrankungen von den bisher behandelnden Ärzten und Spitälern. (T6) Beisatz: Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners dringender ist, hat nicht stattzufinden. (T7) Beisatz: Das Wohnbedürfnis ist grundsätzlich so lange „dringend“, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen. (T8) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 7/17f Vgl TE OGH 2020-10-22 6 Ob 194/20b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 161/23m nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006012

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.