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{'item': ['3Ob623/76', '1Ob6/81', '1Ob21/82', '1Ob39/82', '1Ob22/85', '1Ob647/90', '1Ob513/93', '1Ob607/95', '1Ob187/98a', '1Ob47/00v', '6Ob60/07b', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009915 Entscheidungsdatum07.06.1977 Geschäftszahl3Ob623/76; 1Ob6/81; 1Ob21/82; 1Ob39/82; 1Ob22/85; 1Ob647/90; 1Ob513/93; 1Ob607/95; 1Ob187/98a; 1Ob47/00v; 6Ob60/07b; 4Ob100/19p NormABGB §297 A; ABGB §1125; BStG §18; EisbEG §4 B RechtssatzDas Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund).Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (Paragraph 1125, ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (Paragraph 297, ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund). EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-07 3 Ob 623/76 TE OGH 1981-09-16 1 Ob 6/81 nur: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). (T1)nur: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (Paragraph 1125, ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). (T1) TE OGH 1982-07-07 1 Ob 21/82 nur T1; nur: Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). (T2) Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030nur T1; nur: Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (Paragraph 297, ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). (T2) Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 TE OGH 1983-02-23 1 Ob 39/82 nur T1; nur T2 TE OGH 1986-01-15 1 Ob 22/85 Auch TE OGH 1990-07-11 1 Ob 647/90 Auch; nur T1 TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93 Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 607/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/19 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 187/98a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kanalrohre. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v Auch; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. Hier: Verbindungsstück der Hausanschlussleitung der Wasserversorgung. (T4); Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 60/07b Vgl aber; Beisatz: Der Grundstückseigentümer wird nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden (Strom)Netz-Teilstücks. Ausdrücklich sieht §22 Abs1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält §20 Abs1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl1968/71). (T5)Vgl aber; Beisatz: Der Grundstückseigentümer wird nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden (Strom)Netz-Teilstücks. Ausdrücklich sieht §22 Abs1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (Paragraph 297, ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält §20 Abs1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl1968/71). (T5) TE OGH 2019-06-13 4 Ob 100/19p Beisatz: Hier: Telekommunikationsleitungen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.