RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013981 Entscheidungsdatum14.06.1977 Geschäftszahl4Ob82/77; 6Ob526/78; 8Ob502/80; 14Ob12/86; 7Ob648/87; 9ObA10/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 9ObA365/89; 9ObA104/90; 6Ob190/10z; 1Ob237/13d; 5Ob33/14k; 1Ob63/18y; 9ObA40/21d NormABGB §861; ABGB §1151 IIABGB §861; ABGB §1151 römisch zwei RechtssatzUm zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen ( synallagmatischen ) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen.Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen ( synallagmatischen ) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach Paragraphen 914, ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-14 4 Ob 82/77 TE OGH 1978-04-27 6 Ob 526/78 nur: Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. (T1) Beisatz: Übersendung eines Prospektes als Aufforderung, der Adressat möge ein Anbot erstellen. (T2) TE OGH 1980-05-08 8 Ob 502/80 nur T1 TE OGH 1986-03-04 14 Ob 12/86 Veröff: ZAS 1987,92 ( Dullinger ) TE OGH 1987-10-29 7 Ob 648/87 Auch; nur T1; Beisatz: Sachliche Einigung und Bindungswille. (T3) TE OGH 1988-03-16 9 ObA 10/88 Beisatz: § 48 ASGG (T4) Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86 TE OGH 1988-12-14 9 ObA 275/88 Beisatz: Das besagt aber nicht, daß bei den Vertragspartnern schon bei Einigung über diese Minimalerfordernisse auch ein endgültiger Bindungswille gegeben sein muß. (T5) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 365/89 Beisatz: Inhaltlich muß zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein. (T6) nur T4 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 104/90 Auch TE OGH 2010-10-11 6 Ob 190/10z Auch TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 33/14k Auch TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y nur T1; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T7)nur T1; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB, Rechtsanwalt. (T7) TE OGH 2021-04-29 9 ObA 40/21d Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013981
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