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{'item': ['4Ob320/77', '6Ob2334/96w', '6Ob2393/96x', '6Ob78/99k', '6Ob328/00d', '6Ob291/03t', '6Ob235/02f', '6Ob40/04g', '6Ob295/03f', '6Ob52/09d', '6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031859 Entscheidungsdatum14.06.1977 Geschäftszahl4Ob320/77; 6Ob2334/96w; 6Ob2393/96x; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob291/03t; 6Ob235/02f; 6Ob40/04g; 6Ob295/03f; 6Ob52/09d; 6Ob21/13a; 1Ob96/15x; 6Ob238/15s; 6Ob188/19v; 6Ob133/20g NormABGB §1330 Abs2 BIII; ABGB §1330 Abs2 BIV RechtssatzAuch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-14 4 Ob 320/77 Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr) TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2334/96w Veröff: SZ 70/38 TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2393/96x TE OGH 2000-01-20 6 Ob 78/99k Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 6 MedG in Betracht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 6, MedG in Betracht. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T2) TE OGH 2003-12-18 6 Ob 291/03t Auch TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f Auch TE OGH 2004-08-26 6 Ob 40/04g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4)Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat‑ oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un‑)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig. (T5) TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Vgl TE OGH 2016-08-30 6 Ob 238/15s Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 188/19v Beis wie T2 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 133/20g Vgl; Beisatz: Der Kläger hat die fahrlässige Unkenntnis oder sogar Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen zu beweisen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031859

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