← Österreich

{'item': ['1Ob617/77', '6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77)', '5Ob613/78', '7Ob686/79', '1Ob636/80', '1Ob680/80', '3Ob592/79', '1Ob555/81', '6Ob818/81',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016964 Entscheidungsdatum22.06.1977 Geschäftszahl1Ob617/77; 6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77); 5Ob613/78; 7Ob686/79; 1Ob636/80; 1Ob680/80; 3Ob592/79; 1Ob555/8

§922

;

§1295

Ib;

§1346

BABGB §880a A;

§922

;

§1295

römisch eins b;

§1346B Rechtssatz

Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet. Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-22 1 Ob 617/77 Veröff: SZ 50/93 = JBl 1979,34 TE OGH 1978-04-20 6 Ob 789/77 TE OGH 1978-06-27 5 Ob 613/78 Vgl TE OGH 1979-11-22 7 Ob 686/79 Beisatz: Anwendung der Gewährleistungsvorschriften auf unechte Garantieverträge. (T1) Veröff: ZVR 1981/278 S 373 TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Veröff: SZ 53/107 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger, JBl 1982,464) TE OGH 1980-12-03 1 Ob 680/80 Veröff: SZ 53/164 TE OGH 1980-11-12 3 Ob 592/79 TE OGH 1981-05-20 1 Ob 555/81 Veröff: SZ 54/81 = JBl 1982,318 TE OGH 1981-12-16 6 Ob 818/81 Vgl auch; Beisatz: Derartige Gewährleistungsansprüche können abgetreten werden. (T2) TE OGH 1982-04-29 7 Ob 586/82 Auch TE OGH 1982-09-14 5 Ob 688/82 Auch; nur: Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. (T3) TE OGH 1982-10-14 7 Ob 604/82 Auch; Veröff: SZ 55/151 TE OGH 1985-03-21 8 Ob 637/84 nur: Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind. (T4) Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger) TE OGH 1986-10-09 8 Ob 579/86 nur T4; nur: Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. (T5) Veröff: HS XVI/XVII/12 TE OGH 1987-02-12 8 Ob 605/86 nur T4; Veröff: WBl 1987/121 = RdW 1987,225 TE OGH 1988-01-26 2 Ob 586/87 nur T4; Veröff: ÖBA 1988,623 = JBl 1989,37 = NZ 1989,39 = RdW 1988,161 TE OGH 1988-09-29 7 Ob 640/88 Beisatz: Hier: Zusicherung in Werbeunterlagen. (T6) TE OGH 1990-09-05 2 Ob 567/90 nur T3 TE OGH 1991-01-10 7 Ob 506/91 nur T5; Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 541/95 Vgl; nur T4 TE OGH 2000-10-24 1 Ob 140/00w Auch; Beisatz: Sämtliche Gewährleistungsfristen können durch Vereinbarung einer Garantiefrist verlängert werden. Es ist dann ein "unechter Garantievertrag" anzunehmen, der sich im Wesentlichen auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (§ 923

) und auf die Änderung der gesetzlichen Fallfrist bezieht. (T7)Auch; Beisatz: Sämtliche Gewährleistungsfristen können durch Vereinbarung einer Garantiefrist verlängert werden. Es ist dann ein "unechter Garantievertrag" anzunehmen, der sich im Wesentlichen auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (Paragraph 923,

) und auf die Änderung der gesetzlichen Fallfrist bezieht. (T7) Veröff: SZ 73/159 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 41/03s Auch; Beisatz: Es kann regelmäßig auch die Zusage einer "Garantie" vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. (T8) Veröff: SZ 2003/31 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 32/04p Auch TE OGH 2004-04-29 8 Ob 89/03a Vgl auch TE OGH 2005-09-27 1 Ob 138/05h Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergeben, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht. (T9) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 217/09v Vgl TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i Vgl TE OGH 2010-11-23 1 Ob 164/10i Vgl TE OGH 2014-02-20 6 Ob 199/13b Vgl

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.