RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038981 Entscheidungsdatum19.09.2019 Geschäftszahl7Ob37/77; 7Ob40/79; 7Ob48/81; 7Ob30/84; 8Ob19/86; 14ObA42/87; 7Ob320/03i; 10Ob103/05b; 7Ob158/06w; 5Ob193/10h; 6Ob36/12f; 9ObA3/16f; 7Ob75/16d; 2Ob49/19y NormAKIB Art16 ZPO §228 A1 RechtssatzEin Feststellungsbegehren stellt gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfasst ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-23 7 Ob 37/77 TE OGH 1979-10-04 7 Ob 40/79 Beisatz: Hier: Leistungsklage vor Abschluss beziehungsweise Scheitern des Verfahrens nach Art 16 AKIB. (T1) Beisatz: Hier: Leistungsklage vor Abschluss beziehungsweise Scheitern des Verfahrens nach Artikel 16, AKIB. (T1) Veröff: VersR 1980,883 TE OGH 1981-12-03 7 Ob 48/81 TE OGH 1984-09-13 7 Ob 30/84 Beisatz: Dies ist nicht auf die Zulässigkeit einer Klagsänderung beschränkt, sondern betrifft auch die Sachentscheidung über das minus. (T2) TE OGH 1986-03-19 8 Ob 19/86 Auch; Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247 TE OGH 1987-09-02 14 ObA 42/87 Veröff: JBl 1988,192 TE OGH 2004-03-31 7 Ob 320/03i TE OGH 2006-02-17 10 Ob 103/05b Auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T3) TE OGH 2006-09-27 7 Ob 158/06w Beisatz: Hier: Das Begehren auf Feststellung der Haftpflichtdeckung geht über das bloße Leistungsbegehren hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung wäre im (Haftpflicht-)Versicherungsrecht die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungs(Zahlungs)begehren an den Versicherungsnehmer also nur dann ein „Minus", wenn nur mehr mangelnde Fälligkeit dem geltend gemachten Deckungsanspruch entgegenstünde. (T4) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 193/10h Vgl auch TE OGH 2012-04-19 6 Ob 36/12f Vgl TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f Beis wie T3 TE OGH 2016-05-25 7 Ob 75/16d TE OGH 2019-09-19 2 Ob 49/19y Beisatz: § 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. (T5)Beisatz: Paragraph 765, Absatz 2, ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach Paragraph 409, ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. (T5) Veröff: SZ 2019/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038981
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.