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OGH Rechtssatz RS0050852 (4Ob74/77)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050852 Entscheidungsdatum28.06.1977 Geschäftszahl4Ob74/77; 8ObA14/20x NormArbVG §8; ArbVG §9 Abs1 RechtssatzDie gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des § 9 ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 8 ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des Paragraph 9, ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 8, ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).

EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-28 4 Ob 74/77 Veröff: DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = Arb 9597 = IndS 1978 H6,117 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich) TE OGH 2020-06-29 8 ObA 14/20x Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1)Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 9, ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050852

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.