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OGH Rechtssatz RS0008976 (5Ob618/77)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008976 Entscheidungsdatum28.06.1977 Geschäftszahl5Ob618/77 NormABGB §7 ABGB §695 ABGB §709 ABGB §710 ABGB §938 A ABGB §938 C3 ABGB §956 RechtssatzNach herrschender Auffassung werden Auflagen als den Zuwendungsempfänger verpflichtende Nebenbestimmungen des Zuwendenden auch ohne besondere gesetzliche Regelung bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden anerkannt; doch kann das in dieser Beziehung planwidrig unvollständige Gesetz im Wege der Analogie durch Heranziehung der Normen über die erbrechtliche Auflage nur insoweit ergänzt werden, als gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten eine Ähnlichkeit der Tatbestände besteht, denn es kann nur Gleichartiges gleich behandelt werden (hier: Übertragung eines Apothekenunternehmens).

EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-28 5 Ob 618/77 Veröff: SZ 50/96 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008976

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