RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031344 Entscheidungsdatum29.06.1977 Geschäftszahl8Ob85/77; 8Ob170/77; 2Ob57/78; 2Ob102/78; 6Ob705/78; 8Ob264/79; 8Ob269/80; 3Ob573/82; 8Ob6/83; 8Ob61/85 (8Ob62/85); 1Ob575/87; 8Ob44/87; 2Ob76/88; 2Ob49/89; 8Ob681/89 (8Ob682/89); 4Ob515/93; 2Ob2076/96z; 10Ob2350/96b; 1Ob2227/96y; 1Ob161/00h; 7Ob36/03z; 2Ob111/04v; 2Ob290/05v; 3Ob283/08a; 2Ob105/09v; 2Ob218/17y NormABGB §1326 B3 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein.Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-29 8 Ob 85/77 Veröff: ZVR 1977/17 S 11 TE OGH 1977-11-09 8 Ob 170/77 Veröff: ZVR 1978/290 S 347 TE OGH 1978-06-01 2 Ob 57/78 nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. (T1)nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. (T1) TE OGH 1978-06-22 2 Ob 102/78 nur T1 TE OGH 1978-10-19 6 Ob 705/78 TE OGH 1979-11-22 8 Ob 264/79 Ähnlich; Veröff: EFSlg 33771 TE OGH 1981-03-12 8 Ob 269/80 Beisatz: Starkstrommonteur - Lehrling hinkt und benötigt Stützkrücken. (T2) TE OGH 1982-10-06 3 Ob 573/82 nur T1; Beisatz: Wenn ihm auf Grund seiner Verletzung die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (ZVR 1976/107). Kosten für die Anschaffung des Personenkraftwagens selbst, nicht nur die Mehrkosten für einen Personenkraftwagen mit Sonderausstattung für Beinamputierte. (T3) TE OGH 1983-06-09 8 Ob 6/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/236 S 238 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 61/85 Auch TE OGH 1987-07-15 1 Ob 575/87 Auch; nur T1 TE OGH 1988-01-26 8 Ob 44/87 nur: Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. (T4) Veröff: ZVR 1988/131 S 282 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 76/88 TE OGH 1989-09-12 2 Ob 49/89 Veröff: ZVR 1990/88 S 238 TE OGH 1989-11-30 8 Ob 681/89 Veröff: RZ 1992/32 S 93 TE OGH 1993-04-06 4 Ob 515/93 nur T4 TE OGH 1996-04-25 2 Ob 2076/96z TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil im Fall überholender Kausalität. (T6) Veröff: SZ 69/199Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil im Fall überholender Kausalität. (T6) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2227/96y Auch TE OGH 2000-10-06 1 Ob 161/00h Auch; Beisatz: Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann. (T7); Beisatz: Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T8) TE OGH 2003-05-07 7 Ob 36/03z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-05-18 2 Ob 111/04v Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 290/05v Auch TE OGH 2009-05-19 3 Ob 283/08a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 105/09v Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Wenngleich auch bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, so ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. (T9)Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Wenngleich auch bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, so ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. (T9) TE OGH 2018-03-22 2 Ob 218/17y Vgl auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031344
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