RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042435 Entscheidungsdatum30.06.1977 Geschäftszahl2Ob110/77; 5Ob734/78; 7Ob588/79; 5Ob716/81; 7Ob652/84; 7Ob18/98t; 10ObS422/98a; 10ObS294/00h; 6Ob150/01d; 10ObS323/02a; 1Ob173/05f; 1Ob41/08y; 9Ob4/09t; 9Ob71/09w; 7Ob45/09g; 5Ob216/14x; 7Ob164/15s; 3Ob85/15v; 2Ob148/15a; 3Ob20/17p; 2Ob26/20t; 2Ob153/20v; 5Ob4/22g; 9Ob113/22s NormZPO §496 Abs1 Z3; ZPO §496 Abs2; ZPO §503 Z4 E4b RechtssatzLiegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist.Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des Paragraph 496, ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-30 2 Ob 110/77 TE OGH 1978-12-12 5 Ob 734/78 TE OGH 1979-04-19 7 Ob 588/79 TE OGH 1982-12-07 5 Ob 716/81 nur: Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T1) TE OGH 1985-02-21 7 Ob 652/84 Vgl; Beisatz: Wenngleich es demnach den Parteien nicht verwehrt werden kann, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen oder früher nicht beantwortete Behauptungen nunmehr zu bestreiten, das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern, so besteht doch eine Beschränkung insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhalts abschließend entschieden hat. (T2) TE OGH 1998-03-26 7 Ob 18/98t Vgl; Beisatz: Die Parteien haben - auch im Ergänzungsverfahren vor dem Berufungsgericht - alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zustehen. Sie dürfen nicht nur neues - auch widersprechendes - Vorbringen und Beweisanbieten tätigen, sondern auch neue Sachanträge stellen. (T3) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 422/98a Beisatz: Lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden. (T4) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 294/00h Beis wie T4; Beisatz: In fortgesetzten Verfahren können daher auch neue, von den bisherigen abweichende Feststellungen getroffen werden. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 150/01d Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 323/02a Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2005-11-22 1 Ob 173/05f Vgl auch; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht neu aufgerollt werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können auch bei einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht neu aufgerollt werden. (T6) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 41/08y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Geht das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit einer Aufhebung vor, können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T7)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Geht das Berufungsgericht gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mit einer Aufhebung vor, können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T7) Beisatz: Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T8) TE OGH 2009-11-16 9 Ob 71/09w nur T1 TE OGH 2010-03-03 7 Ob 45/09g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 216/14x Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 164/15s Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2016-08-31 2 Ob 148/15a Auch; Beis wie T4 Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T9); Veröff: SZ 2016/85 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 20/17p Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2020-06-29 2 Ob 26/20t Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2020-12-18 2 Ob 153/20v Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-02-17 5 Ob 4/22g Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-02-16 9 Ob 113/22s Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042435
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