RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026360 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl6Ob634/77; 6Ob601/82; 8Ob505/86; 3Ob561/86; 5Ob18/00h; 3Ob284/01p; 1Ob263/02m; 9Ob67/03y; 3Ob93/05f; 4Ob228/05s; 8Ob30/07f; 6Ob85/07d; 2Ob180/08x; 8Ob6/09d; 7Ob69/10p; 9Ob38/11w; 1Ob203/11a; 1Ob67/12b; 6Ob51/13p; 8Ob36/14y; 8Ob27/15a; 7Ob40/15f; 7Ob83/15d; 3Ob99/15b; 10Ob50/15y; 10Ob8/15x; 3Ob258/15k; 7Ob224/16s; 8Ob120/16d; 3Ob209/16f; 10Ob4/18p; 1Ob181/18a; 10Ob35/19y; 7Ob96/19x; 9Ob59/20x; 6Ob184/20g; 9Ob40/21d; 5Ob28/22m; 8Ob76/22t; 2Ob7/23b; 8Ob35/23i; 1Ob132/23b; 10Ob29/23x; 3Ob49/24p; 3Ob165/25y; 3Ob178/25k NormABGB §1299 A2 Rechtssatz
- Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens.
- Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-30 6 Ob 634/77 Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602 TE OGH 1984-06-07 6 Ob 601/82 Auch; nur: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. (T1) Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282 TE OGH 1986-04-10 8 Ob 505/86 Beisatz: Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. (T2) TE OGH 1987-10-28 3 Ob 561/86 nur T1 TE OGH 2000-09-05 5 Ob 18/00h Auch; nur T1 TE OGH 2002-07-18 3 Ob 284/01p Beis wie T2; Beisatz: Es ist im zu beurteilenden Vorprozess zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen kausal für den behaupteten Vermögensschaden Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren war, nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage zu beurteilen. (T3) Beisatz: Hier: Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren. (T4) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 263/02m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-05-05 9 Ob 67/03y nur T1 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 93/05f Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach Paragraphen 1295, 1299, ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5) TE OGH 2006-02-14 4 Ob 228/05s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. (T6) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 30/07f TE OGH 2007-05-25 6 Ob 85/07d Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. (T7) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 180/08x Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. (T8) Beisatz: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. Hier: Schadenersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigengebühren. (T9) Veröff: SZ 2008/160 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 6/09d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-05-05 7 Ob 69/10p Auch; nur: Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. (T10) TE OGH 2011-07-27 9 Ob 38/11w Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. (T11) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 203/11a Beis wie T8 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 67/12b nur T1; Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T12) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 51/13p Auch; nur T10 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 36/14y Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T13) Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T14) TE OGH 2015-03-24 8 Ob 27/15a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage. (T15) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 40/15f Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 83/15d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-06-17 3 Ob 99/15b Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15 TE OGH 2015-07-30 10 Ob 50/15y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x Auch; nur T10 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 258/15k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 224/16s Auch TE OGH 2017-01-27 8 Ob 120/16d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 209/16f Beis wie T2; Beis wie T15 TE OGH 2018-05-23 10 Ob 4/18p Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T16) Veröff: SZ 2018/41 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 181/18a Beis wie T6 TE OGH 2019-05-28 10 Ob 35/19y Auch; nur T10; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15 TE OGH 2019-10-23 7 Ob 96/19x Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T17) Veröff: SZ 2019/97 TE OGH 2020-12-17 9 Ob 59/20x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 184/20g Beis wie T11 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 40/21d TE OGH 2022-04-21 5 Ob 28/22m TE OGH 2022-11-21 8 Ob 76/22t Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T18) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 7/23b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-05-24 8 Ob 35/23i Beisatz: Das Gericht hat bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T19) Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T20) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 132/23b Beisatz wie T6 Beisatz: Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. (T21) Beisatz: So schon 6 Ob 634/77; 8 Ob 505/86; 1 Ob 263/02m; 4 Ob 228/05s; 3 Ob 258/15k; 2 Ob 7/23b ua. (T22) Beisatz: Dass die (vereinzelte) Entscheidung 8 Ob 35/23i – möglicherweise mit anderem Ergebnis – auf die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung Bezug nimmt, ohne sich mit der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Sachverständigen auseinanderzusetzen, kann keine erhebliche Rechtsfrage begründen. (T23) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 29/23x vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2024-07-03 3 Ob 49/24p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 165/25y nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15 Beisatz: Mangels Organstellung gilt das auch für nichtamtliche Sachverständige im Sinn des § 52 Abs 2 AVG. (T24)Beisatz: Mangels Organstellung gilt das auch für nichtamtliche Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, AVG. (T24) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 178/25k Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026360