RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010497 Entscheidungsdatum03.08.2023 Geschäftszahl7Ob562/77; 1Ob708/78; 1Ob4/82; 6Ob770/83; 6Ob720/83; 8Ob529/88; 7Ob636/94; 8Ob523/95; 4Ob272/99z; 10Ob37/05x; 7Ob8/07p; 9Ob9/08a; 4Ob9/10t; 4Ob69/10s; 7Ob173/10g; 1Ob227/10d; 2Ob215/10x; 2Ob254/12k; 6Ob38/13a; 5Ob118/13h; 2Ob20/15b; 6Ob231/16p; 6Ob60/20x; 8Ob55/23f NormABGB §364 A ZPO §226 II B12ZPO §226 römisch zwei B12 RechtssatzBei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-30 7 Ob 562/77 Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040 TE OGH 1978-10-18 1 Ob 708/78 TE OGH 1982-03-03 1 Ob 4/82 Veröff: SZ 55/30 TE OGH 1983-10-20 6 Ob 770/83 Vgl auch TE OGH 1985-08-28 6 Ob 720/83 nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T1) nur: Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht. (T2) Veröff: ImmZ 1985,398 TE OGH 1988-05-26 8 Ob 529/88 Veröff: SZ 61/133 TE OGH 1994-11-23 7 Ob 636/94 nur T1; nur T2 TE OGH 1995-11-16 8 Ob 523/95 TE OGH 1999-10-19 4 Ob 272/99z Auch; nur T1 TE OGH 2006-10-03 10 Ob 37/05x TE OGH 2007-04-18 7 Ob 8/07p nur T2 TE OGH 2009-04-01 9 Ob 9/08a Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist nicht „engherzig" vorzugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass auf behauptete Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Immissionen des mit Unterlassungsklage in Anspruch genommenen Störers nicht eingegangen zu werden braucht, leitet sich doch die Wiederholungsgefahr gerade vom Fortbestehen eines Zustands ab, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T3) Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T4) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2010-10-05 4 Ob 69/10s Auch; nur T1 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d nur: Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. (T5) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 254/12k TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt. (T6) TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2023-08-03 8 Ob 55/23f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010497
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