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{'item': '7Ob562/77; 8Ob651/87; 6Ob708/88; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 7Ob636/94; 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 3Ob2413/96s; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob96/03d; 1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010509 Entscheidungsdatum28.01.2016 Geschäftszahl7Ob562/77; 8Ob651/87; 6Ob708/88; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 7Ob636/94; 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 3Ob2413/96s; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob96/03d; 1Ob130/06h; 2Ob194/08f; 1Ob47/15s NormABGB §364 A ABGB §364 B2 ZPO §226 IIB12 EO §7 Abs1 Ac RechtssatzAufnahme des zulässigen Geräuschpegels in dB(A) in Urteilsspruch eines Unterlassungstitels nach § 364 ABGB.Aufnahme des zulässigen Geräuschpegels in dB(A) in Urteilsspruch eines Unterlassungstitels nach Paragraph 364, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1977-06-30 7 Ob 562/77 Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 651/87 Ähnlich; Beisatz: Es genügt, dass die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20 TE OGH 1989-02-23 6 Ob 708/88 Vgl aber; Beis wie T1; nur: Es genügt, dass die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T2) TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Beisatz: Bei einem jedenfalls vorhandenen Grundgeräuschpegel von 45 dB(A) ist eine Erhöhung des Geräuschpegels auf über 50 dB(A) als die ortliche Benützung wesentlich beeinträchtigend anzusehen. (T3) Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 576/94 Vgl auch TE OGH 1994-11-23 7 Ob 636/94 Vgl TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 Vgl; Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a Vgl auch TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2413/96s Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d Vgl; Veröff: SZ 70/201 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y TE OGH 2003-05-27 1 Ob 96/03d Ähnlich; Beisatz: Es ist nicht stets erforderlich, einen bestimmten Wert in einer physikalischen Messeinheit anzugeben, den die Immissionen nicht übersteigen dürfen; Hier: Lichtimmissionen (in Lux). (T4) TE OGH 2006-07-11 1 Ob 130/06h Vgl; Beisatz: Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB gleichfalls gelten. Auch ein solches Unterlassungsbegehren muss nicht stets durch die Angabe einer exakten Messgröße präzisiert werden. (T5)Vgl; Beisatz: Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gleichfalls gelten. Auch ein solches Unterlassungsbegehren muss nicht stets durch die Angabe einer exakten Messgröße präzisiert werden. (T5) Veröff: SZ 2006/103 TE OGH 2009-01-22 2 Ob 194/08f Auch; Beisatz: Wenn auch bei Geräuschimmissionen die Angabe einer exakten Messeinheit nicht stets als erforderlich erachtet wurde, so ist eine die Konkretisierung der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmimmissionen durch ein Verbot, einen bestimmten Pegel, gemessen nach dB, zu überschreiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden. (T6) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T7) Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T8); Veröff: SZ 2016/9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010509

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