RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071130 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl3Ob586/77; 1Ob802/82; 6Ob684/83; 1Ob649/84; 7Ob540/87; 1Ob651/88; 8Ob502/89; 1Ob559/94; 1Ob593/94; 6Ob294/98y; 2Ob229/00s; 1Ob250/00x; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 6Ob96/06w; 3Ob235/05p; 3Ob278/06p; 8Ob15/08a; 1Ob145/12y; 5Ob221/16k; 5Ob93/18i; 4Ob182/19x; 4Ob56/20v; 3Ob50/22g; 6Ob77/24b; 6Ob182/24v; 4Ob207/24f NormNWG §2 Abs1 RechtssatzDer Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß § 2 Abs 1 NWG entspricht jenem des § 1324 ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.Der Begriff der "auffallenden Sorglosigkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG entspricht jenem des Paragraph 1324, ABGB, dem Antragsteller muss daher grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1977-07-12 3 Ob 586/77 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 802/82 TE OGH 1984-01-12 6 Ob 684/83 TE OGH 1984-10-08 1 Ob 649/84 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 540/87 Veröff: SZ 60/43 = RZ 1988/61 S 225 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 651/88 Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 802/82 TE OGH 1989-01-19 8 Ob 502/89 Beisatz: Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG angesehen werden muss, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, dass ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist. (T1)Beisatz: Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG angesehen werden muss, kann sich aus den gesamten Umständen des Erwerbes der Liegenschaft durch den Antragsteller doch ergeben, dass ihm eine solche auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist. (T1) TE OGH 1994-05-30 1 Ob 559/94 Vgl auch; Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist. (T2) TE OGH 1994-10-25 1 Ob 593/94 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 294/98y Beis wie T2 TE OGH 2000-09-08 2 Ob 229/00s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 250/00x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 208/02t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 183/03p Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. (T3); Veröff: SZ 2003/113 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 96/06w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 2 Abs 1 NWG festgelegte Verpflichtung trifft den Grundeigentümer sowohl beim Erwerb eines Grundstücks - er muss sich im Zuge des Ankaufs um eine Verbindung bemühen - als auch späterhin, indem er den Verlust einer bestehenden Verbindung vorzubeugen hat. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die in Paragraph 2, Absatz eins, NWG festgelegte Verpflichtung trifft den Grundeigentümer sowohl beim Erwerb eines Grundstücks - er muss sich im Zuge des Ankaufs um eine Verbindung bemühen - als auch späterhin, indem er den Verlust einer bestehenden Verbindung vorzubeugen hat. (T4) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 235/05p Auch; Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit würde eine ungewöhnliche, schwerwiegende und subjektiv auch vorwerfbare Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt voraussetzen. (T5); Beisatz: Auffallende Sorglosigkeit ist u.a. anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (zB nach dem Erwerb erfolgte Umwidmung in Bauland). (T6) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 278/06p Auch; Beis ähnlich T4; Veröff: SZ 2007/52 TE OGH 2008-04-03 8 Ob 15/08a Vgl; Beisatz: Der Erwerb einer Liegenschaft ohne vorherige Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen indiziert zwar das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit. Allerdings bilden entsprechende Erkundigungen keinen Selbstzweck. Eine auffallende Sorglosigkeit kann nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die „Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung einer die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erst ermöglichenden Verbindung hätte in Erfahrung bringen können. Die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegeverbindung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. (T7); Beisatz: Hier: Auffallende Sorglosigkeit bejaht. (T8) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 145/12y Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2016-12-19 5 Ob 221/16k Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen eines groben Verschuldens trifft die Antragstellerin: (T9) TE OGH 2018-06-12 5 Ob 93/18i Beis wie T6 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 182/19x Beis wie T2 TE OGH 2020-09-22 4 Ob 56/20v Beis wie T2 TE OGH 2022-06-22 3 Ob 50/22g Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 77/24b vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 182/24v Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden (ähnlich wie in 3 Ob 183/03p). (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071130
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.