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{'item': ['4Ob361/77', '5Ob668/77', '8Ob510/80', '3Ob504/85 (3Ob505/85)', '1Ob9/85', '6Ob598/92 (6Ob599/92)', '7Ob549/95', '4Ob1067/95', '6Ob142/98w',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008298 Entscheidungsdatum12.07.1977 Geschäftszahl4Ob361/77; 5Ob668/77; 8Ob510/80; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 1Ob9/85; 6Ob598/92 (6Ob599/92); 7Ob549/95; 4Ob1067/95; 6Ob142/98w; 4Ob131/99i; 6Ob47/99a; 4Ob269/04v; 8Ob1/06i; 6Ob41/09m; 4Ob155/12s; 1Ob84/14f; 10Ob49/14z NormEO §394 Abs1 RechtssatzEine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat, somit also nicht eine Beugestrafe. EntscheidungstexteTE OGH 1977-07-12 4 Ob 361/77 Veröff: EvBl. 1978/55 S.156 = ÖBl 1978,52 = SZ 50/104 TE OGH 1977-12-20 5 Ob 668/77 nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vgl. SZ 26/201). (T1); Beisatz: Hier vorherige Erhebung einer VfGH-Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Ersatzbegehren daher nicht gerechtfertigt. (T2).nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war vergleiche SZ 26/201). (T1); Beisatz: Hier vorherige Erhebung einer VfGH-Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Ersatzbegehren daher nicht gerechtfertigt. (T2). TE OGH 1980-05-22 8 Ob 510/80 nur T1 TE OGH 1985-02-13 3 Ob 504/85 nur T1 TE OGH 1985-05-22 1 Ob 9/85 nur T1; Veröff: JBl 1986,182 TE OGH 1993-01-21 6 Ob 598/92 Auch; Veröff: JBl 1993,733 TE OGH 1996-02-21 7 Ob 549/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/36 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1067/95 TE OGH 1998-05-27 6 Ob 142/98w nur T1 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 131/99i Auch; nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. (T3) TE OGH 1999-11-25 6 Ob 47/99a Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T4)Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf Paragraph 394, EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T4) TE OGH 2005-02-08 4 Ob 269/04v nur T1; Beisatz: .....einschließlich des entgangenen Gewinnes. (T5) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 1/06i nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären. (T6) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 41/09m Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T7) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 155/12s Auch; Beisatz: Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. (T8) TE OGH 2014-06-17 1 Ob 84/14f Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 49/14z Vgl; Beisatz: Ein „Ansuchen“ im Sinne des § 394 Abs 1 2. Fall EO ist daher der Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch jener Anspruch, der der Rechtfertigungsklage zugrunde liegt; dessen Schicksal erfasst der 1. Fall dieser Bestimmung. (T9)Vgl; Beisatz: Ein „Ansuchen“ im Sinne des Paragraph 394, Absatz eins, 2. Fall EO ist daher der Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch jener Anspruch, der der Rechtfertigungsklage zugrunde liegt; dessen Schicksal erfasst der 1. Fall dieser Bestimmung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008298

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.