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{'item': '4Ob533/77; 2Ob602/79; 7Ob717/80; 1Ob559/81; 6Ob8/81; 3Ob640/81; 1Ob812/82; 3Ob622/83; 6Ob621/86; 3Ob520/87; 4Ob523/87; 6Ob665/90; 4Ob503/94;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009580 Entscheidungsdatum25.02.2021 Geschäftszahl4Ob533/77; 2Ob602/79; 7Ob717/80; 1Ob559/81; 6Ob8/81; 3Ob640/81; 1Ob812/82; 3Ob622/83; 6Ob621/86; 3Ob520/87; 4Ob523/87; 6Ob665/90; 4Ob503/94; 7Ob2061/96f; 4Ob324/98w; 6Ob124/00d; 1Ob162/00f; 9Ob226/02d; 2Ob274/03p; 1Ob90/05z; 10Ob14/06s; 4Ob142/06w; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 2Ob183/09i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 5Ob178/15k; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 6Ob194/20b; 2Ob2/21i NormABGB §97 RechtssatzDer Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Hiebei soll der Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzichten und bewusst nachteiligem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entgegengewirkt werden.Der Zweck des Paragraph 97, ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Hiebei soll der Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzichten und bewusst nachteiligem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entgegengewirkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1977-07-12 4 Ob 533/77 Veröff: SZ 50/105 = EvBl 1978/37 S 121 = MietSlg 29011 TE OGH 1979-12-18 2 Ob 602/79 Veröff: SZ 52/190 = EFSlg 32859 TE OGH 1980-11-13 7 Ob 717/80 Veröff: EFSlg 35253 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 559/81 nur: Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. (T1) nur: Der Zweck des Paragraph 97, ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. (T1) Veröff: SZ 54/29 TE OGH 1981-10-14 6 Ob 8/81 nur T1; Veröff: SZ 54/145 = NZ 1982,153 TE OGH 1981-12-09 3 Ob 640/81 nur T1; Beisatz: Dieser soll Handlungen und Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, führen, rechtmäßig nur dann setzen dürfen, wenn dies durch die Umständer erzwungen wird. (T2) Veröff: MietSlg 33007 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 812/82 TE OGH 1983-12-21 3 Ob 622/83 nur T1; Veröff: MietSlg 35002 TE OGH 1987-02-05 6 Ob 621/86 nur: Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses zu schützen. (T3)nur: Der Zweck des Paragraph 97, ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses zu schützen. (T3) Veröff: JBl 1987,518 TE OGH 1987-05-27 3 Ob 520/87 nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 523/87 nur T1; Veröff: SZ 60/246 = JBl 1988,237 TE OGH 1990-11-07 6 Ob 665/90 nur T3 TE OGH 1994-01-25 4 Ob 503/94 Auch; Beisatz: Diesem Erfordernis wird ein Vertragsabschluss nicht gerecht, nach dessen Durchführung der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter ist. (T4) TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2061/96f Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach Paragraph 97, ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 324/98w Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/9 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 124/00d nur T1; Beisatz: Keine willkürliche Aufgabe der Ehewohnung, wenn zur Unternehmenssanierung notwendig. (T6) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f Beis wie T2; Beisatz: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen. Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet. (T7) TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach § 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird. (T8)nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird. (T8) Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2003-12-11 2 Ob 274/03p Auch; Beisatz: Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung war oder ist, sondern dass diese nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (RS0009525). (T9) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 90/05z nur T1; Beisatz: Es ist im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation des betroffenen Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden. (T10) TE OGH 2006-04-25 10 Ob 14/06s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach Paragraph 97, ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort. (T11) Beisatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbstständig (also nicht im Scheidungsverfahren oder im Aufteilungsverfahren) durchzusetzen. Von diesem Anspruch auf Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach § 97 ABGB, der durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage geschützt werden kann, getrennt ist die im Außerstreitverfahren durchzuführende vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe im Sinne der §§ 81 ff EheG. (T12)Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbstständig (also nicht im Scheidungsverfahren oder im Aufteilungsverfahren) durchzusetzen. Von diesem Anspruch auf Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB, der durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage geschützt werden kann, getrennt ist die im Außerstreitverfahren durchzuführende vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG. (T12) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 142/06w Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Bindung endet aber jedenfalls mit der Beendigung eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG oder mit dem ungenutzten Ablauf der Frist des § 95 EheG. (T13)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Bindung endet aber jedenfalls mit der Beendigung eines Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG oder mit dem ungenutzten Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG. (T13) Veröff: SZ 2006/144 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b nur T3 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 71/09h Auch; nur T1 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 150/09a Auch; nur T1 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 173/09v nur T1 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 183/09i nur T1; Beis wie T7 nur: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt. (T14) Beisatz: § 97 ABGB soll dem berechtigten Ehegatten den räumlichen Lebensbereich erhalten, der ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechenden Bedürfnisse diente und den er weiter benötigt. (T15)Beisatz: Paragraph 97, ABGB soll dem berechtigten Ehegatten den räumlichen Lebensbereich erhalten, der ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechenden Bedürfnisse diente und den er weiter benötigt. (T15) Veröff: SZ 2010/42 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 67/11a nur T1; Veröff: SZ 2011/58 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Vgl; nur T1 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 108/13k TE OGH 2015-12-21 5 Ob 178/15k Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 62/18t Beis wie T15 TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g Beis wie T15 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 194/20b Beis wie T6 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 2/21i nur wie T1 Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T16) Anm: Veröff: SZ 2021/21Anmerkung, Veröff: SZ 2021/21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009580

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.