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{'item': ['9/77', '10/77']}

RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum14.07.1977 Geschäftszahl9/77; 10/77 NormEuGVÜ Art55; EuGVÜ Art56 Abs1; Prot betr Auslegung EuGVÜ Art1; EWGV Art220; LGVÜ Art55; LGVÜ Art56 Abs1; RechtssatzEuGH 14.7.1977, 9/77, 10/77 Sammlung der Rechtsprechung 1977, S 1517 - 1527

  1. Der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des EuGVÜ gemäß dem ihm zugrundeliegenden Art 220 EWGV erfordern eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Rechtsbegriffe und rechtlichen Qualifizierungen, die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens entwickelt.
  2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des EuGVÜ gemäß dem ihm zugrundeliegenden Artikel 220, EWGV erfordern eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Rechtsbegriffe und rechtlichen Qualifizierungen, die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens entwickelt.
  3. Ein innerstaatliches Gericht darf das EuGVÜ nicht anwenden, um Entscheidungen anzuerkennen oder zu vollstrecken, die von seinem vom Gerichtshof bestimmten Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Dagegen ist es nicht gehindert, auf dieselben Entscheidungen eines der in Art 55 EuGVÜ genannten besonderen Abkommen anzuwenden, welches möglicherweise eine Regelung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen enthält, denn diese Abkommen behalten, wie in Art 56 Abs 1 EuGVÜ anerkannt ist, ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Da Art 1 des Protokolls vom
  4. Juni 1971 dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit zur Auslegung des Übereinkommens sowie des Protokolls überträgt, ist es allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die Tragweite dieser Abkommen für Entscheidungen zu beurteilen, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Dies kann dazu führen, daß derselbe Ausdruck im EuGVÜ und in einem zweiseitigen Abkommen verschieden ausgelegt wird.
  5. Ein innerstaatliches Gericht darf das EuGVÜ nicht anwenden, um Entscheidungen anzuerkennen oder zu vollstrecken, die von seinem vom Gerichtshof bestimmten Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Dagegen ist es nicht gehindert, auf dieselben Entscheidungen eines der in Artikel 55, EuGVÜ genannten besonderen Abkommen anzuwenden, welches möglicherweise eine Regelung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen enthält, denn diese Abkommen behalten, wie in Artikel 56, Absatz eins, EuGVÜ anerkannt ist, ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Da Artikel eins, des Protokolls vom
  6. Juni 1971 dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit zur Auslegung des Übereinkommens sowie des Protokolls überträgt, ist es allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die Tragweite dieser Abkommen für Entscheidungen zu beurteilen, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Dies kann dazu führen, daß derselbe Ausdruck im EuGVÜ und in einem zweiseitigen Abkommen verschieden ausgelegt wird.
  7. Bavaria Fluggesellschaft Schwabe GmbH und Co KG (Rechtssache 9/77) und
  8. Germanair Bedarfsluftfahrt GmbH und Co KG(Rechtssache 10/77) (Deutschland) gegen Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt - Eurocontrol (Brüssel). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland) - verbundene Rechtssachen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.