RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094595 Entscheidungsdatum10.08.1977 Geschäftszahl10Os93/77; 9Os171/77; 12Os121/82; 12Os20/85; 12Os177/85; 13Os154/04; 14Os96/05g; 14Os34/16f; 12Os39/18d NormStGB §153 RechtssatzAuszahlungsanordnungen vorzubereiten (die erst durch Unterschrift eines Dritten wirksam werden) ist keine in § 153 StGB umschriebene Befugnis.Auszahlungsanordnungen vorzubereiten (die erst durch Unterschrift eines Dritten wirksam werden) ist keine in Paragraph 153, StGB umschriebene Befugnis. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-10 10 Os 93/77 TE OGH 1978-01-24 9 Os 171/77 TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Einflußnahme auf die Entscheidung (über eine Auftragsvergabe) der für die Verfügung zuständigen Organe ist bloß ein Akt vorbereitender Art; bei für sich allein betrachtet pflichtgemäßem Handeln des Machthabers kann darin, auch wenn der Täter für die Einflußnahme pflichtwidrig Provision nimmt, keine Bestimmung zur Untreue erblickt werden. (T1) TE OGH 1985-06-13 12 Os 20/85 Vgl auch; Beisatz: Hier: Jedoch Befugnis, Auszahlungen oder Überweisungen freizugeben, welche somit rechtliche Verfügungshandlungen betrifft. (T2) TE OGH 1986-08-21 12 Os 177/85 Beisatz: Wer Entscheidungen anderer bloß vorzubereiten hat, ohne eine eigene rechtliche (Mitbefugnis) Entscheidungsbefugnis eingeräumt erhalten zu haben, kann nicht (unmittelbarer) Täter des Delikts nach § 153 StGB sein. (T3) Beisatz: Wer Entscheidungen anderer bloß vorzubereiten hat, ohne eine eigene rechtliche (Mitbefugnis) Entscheidungsbefugnis eingeräumt erhalten zu haben, kann nicht (unmittelbarer) Täter des Delikts nach Paragraph 153, StGB sein. (T3) Veröff: EvBl 1987/53 S 218 = SSt 57/57 = JBl 1987,56 TE OGH 2005-06-22 13 Os 154/04 Ähnlich; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T4)Ähnlich; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem Paragraph 153, StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T4) TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Vgl auch; Beis ähnlich T4 nur: Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich T4 nur: Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem Paragraph 153, StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T5) TE OGH 2016-09-14 14 Os 34/16f Vgl auch; Beisatz: Eine solche missbräuchliche Handlung kann zwar auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen. Dazu bedarf es aber zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle des den Täter bevollmächtigenden Unternehmens zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. (T6) TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094595
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