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{'item': ['10Os108/77', '10Os172/86', '11Os22/88', '12Os85/89', '11Os47/06f', '14Os10/10t (14Os11/10i)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098023 Entscheidungsdatum10.08.1977 Geschäftszahl10Os108/77; 10Os172/86; 11Os22/88; 12Os85/89; 11Os47/06f; 14Os10/10t (14Os11/10i) NormStPO §244;

§276a

;

§281

Abs1 Z3;

§281

Abs1 Z4;

§281Abs3 Rechtssatz

Die Nichtverlesung der Anklageschrift in einer gemäß § 276 a

neu durchgeführten Verhandlung ist nach § 281 Abs 1 Z 3

nichtig.Die Nichtverlesung der Anklageschrift in einer gemäß Paragraph 276, a

neu durchgeführten Verhandlung ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,

nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-10 10 Os 108/77 TE OGH 1986-12-11 10 Os 172/86 TE OGH 1988-03-29 11 Os 22/88 Vgl; Beisatz: Kein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3

) bei Verlesung der Anklageschrift in der vorausgegangenen Hauptverhandlung, neuerlicher Verlesung der Entscheidung des OGH aus dem ersten Rechtsgang in der (zuletzt) neu durchgeführten Verhandlung und unveränderter Senatszusammensetzung. (T1)Vgl; Beisatz: Kein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung (Paragraph 281, Absatz 3,

) bei Verlesung der Anklageschrift in der vorausgegangenen Hauptverhandlung, neuerlicher Verlesung der Entscheidung des OGH aus dem ersten Rechtsgang in der (zuletzt) neu durchgeführten Verhandlung und unveränderter Senatszusammensetzung. (T1) TE OGH 1989-08-24 12 Os 85/89 Vgl aber; Beisatz: Dass die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl § 244

auch unter nF). (T2)Vgl aber; Beisatz: Dass die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, steht nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Paragraph 244,

auch unter nF). (T2) TE OGH 2006-08-01 11 Os 47/06f Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Unterbleiben eines neuerlichen Anklagevortrages in der wegen Zeitablaufs wiederholten Hauptverhandlung bewirkt keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3

. Eine unter dem Gesichtspunkt einer dadurch erfolgten Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten grundsätzlich mögliche Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4

, welche mit der mangelhaften Anklagekenntnis des Schöffensenates bei Durchführung der Beweisaufnahme begründet werden könnte, scheitert formell am Fehlen der dafür erforderlichen Antragstellung, der Sache nach aber daran, dass sich die Zusammensetzung des Senates gegenüber der wiederholten Hauptverhandlung, in welcher der Anklagevortrag erfolgte, nicht geändert hat. (T3)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Unterbleiben eines neuerlichen Anklagevortrages in der wegen Zeitablaufs wiederholten Hauptverhandlung bewirkt keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,

. Eine unter dem Gesichtspunkt einer dadurch erfolgten Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten grundsätzlich mögliche Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,

, welche mit der mangelhaften Anklagekenntnis des Schöffensenates bei Durchführung der Beweisaufnahme begründet werden könnte, scheitert formell am Fehlen der dafür erforderlichen Antragstellung, der Sache nach aber daran, dass sich die Zusammensetzung des Senates gegenüber der wiederholten Hauptverhandlung, in welcher der Anklagevortrag erfolgte, nicht geändert hat. (T3) TE OGH 2010-04-13 14 Os 10/10t Vgl aber; Beisatz: Die unterlassene Wiederholung des Anklagevortrags in der der Urteilsverkündung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung bewirkt weder Nichtigkeit aus Z 8, noch aus Z 3. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die unterlassene Wiederholung des Anklagevortrags in der der Urteilsverkündung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung bewirkt weder Nichtigkeit aus Ziffer 8,, noch aus Ziffer 3, (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.