RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009749 Entscheidungsdatum11.08.1977 Geschäftszahl6Ob679/77; 5Ob671/77; 6Ob722/77; 1Ob786/79; 4Ob2019/96g; 1Ob108/01s; 1Ob182/03a; 6Ob311/05m; 5Ob189/08t; 6Ob70/11d; 4Ob17/12x; 10Ob7/14y; 8Ob49/16p; 9Ob7/20z; 6Ob210/20f NormABGB §94 Abs2 RechtssatzDie Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des Paragraph 95, 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-11 6 Ob 679/77 SZ 50/108 TE OGH 1977-10-25 5 Ob 671/77 nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. (T1) Veröff: EvBl 1978/50 S 154nur: Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. (T1) Veröff: EvBl 1978/50 S 154 TE OGH 1977-10-06 6 Ob 722/77 nur T1; Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35 TE OGH 1980-03-05 1 Ob 786/79 nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. (T2) Veröff: EFSlg 35168nur: Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2, 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im Paragraph 94, Absatz 2, 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. (T2) Veröff: EFSlg 35168 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2019/96g nur T1; Veröff: SZ 69/129 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s nur T1 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 182/03a Vgl auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 311/05m Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 189/08t Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 70/11d Vgl TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x Auch; nur T1; Beisatz: Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die ‑ wenigstens ursprünglich ‑ von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. (T5); Beisatz: Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine. (T6) Veröff: SZ 2012/37 TE OGH 2014-03-25 10 Ob 7/14y Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 49/16p Auch; nur: Dies gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. (T7)Auch; nur: Dies gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des Paragraph 95, 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. (T7) TE OGH 2020-04-23 9 Ob 7/20z nur T1 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 210/20f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009749
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