RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095673 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl12Os84/77; 12Os133/14x; 14Os38/25g NormStGB §233 RechtssatzDer Täter, der mit dem selben Falschgeld eine Tathandlung nach Z 1 und eine nach Z 2 Abs 1 des § 233 StGB begeht, verantwortet nur § 233 Abs 1 Z 2 StGB.Der Täter, der mit dem selben Falschgeld eine Tathandlung nach Ziffer eins und eine nach Ziffer 2, Absatz eins, des Paragraph 233, StGB begeht, verantwortet nur Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-18 12 Os 84/77 Veröff: SSt 48/60 = EvBl 1978/36 S 105 = RZ 1977/120 S 221 = ZVR 1978/196 S 220 TE OGH 2014-11-27 12 Os 133/14x Auch; Beisatz: Die Tatvarianten des Abs 1 Z 1 sind jeweils Vorbereitungshandlungen zum Ausgeben nach Abs 1 Z 2 des § 233 StGB, weshalb von stillschweigender Subsidiarität auszugehen ist. (T1)Auch; Beisatz: Die Tatvarianten des Absatz eins, Ziffer eins, sind jeweils Vorbereitungshandlungen zum Ausgeben nach Absatz eins, Ziffer 2, des Paragraph 233, StGB, weshalb von stillschweigender Subsidiarität auszugehen ist. (T1) TE OGH 2025-06-12 14 Os 38/25g vgl; Beisatz: Erfolgt ein Schuldspruch (verfehlt) wegen "§ 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB" und enthält das Urteil weder Feststellungen zur Ausgabe des Falschgeldes als echt und unverfälscht noch eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem auch dahin erhobenen Anklagevorwurf, liegt in Bezug auf § 233 Abs 1 Z 2 StGB - zufolge scheinbarer Realkonkurrenz im Sinn des § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB tatbestandsmäßiger Handlungen (so schon 14 Os 81/24d zum insoweit vergleichbaren Verhältnis von § 28 und § 28a SMG) - ein Rechtsfehler mangels Feststellungen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor, der nicht nur zur Aufhebung dieses Schuldspruchpunktes, sondern - um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter Berücksichtigung des dargestellten Scheinkonkurrenzverhältnisses zu ermöglichen - auch zu jenem wegen § 233 Abs 1 Z 1 StGB führt, mag dieser auch vom Urteilssachverhalt gedeckt sein (§ 289 StPO). (T2)vgl; Beisatz: Erfolgt ein Schuldspruch (verfehlt) wegen "§ 233 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB" und enthält das Urteil weder Feststellungen zur Ausgabe des Falschgeldes als echt und unverfälscht noch eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem auch dahin erhobenen Anklagevorwurf, liegt in Bezug auf Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - zufolge scheinbarer Realkonkurrenz im Sinn des Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB tatbestandsmäßiger Handlungen (so schon 14 Os 81/24d zum insoweit vergleichbaren Verhältnis von Paragraph 28 und Paragraph 28 a, SMG) - ein Rechtsfehler mangels Feststellungen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vor, der nicht nur zur Aufhebung dieses Schuldspruchpunktes, sondern - um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter Berücksichtigung des dargestellten Scheinkonkurrenzverhältnisses zu ermöglichen - auch zu jenem wegen Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB führt, mag dieser auch vom Urteilssachverhalt gedeckt sein (Paragraph 289, StPO). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095673
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.