← Österreich

{'item': '1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97z; 2Ob2252/96g; 5Ob269/97p; 2Ob246/04x; 9ObA156/16f; 1Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032401 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97z; 2Ob2252/96g; 5Ob269/97p; 2Ob246/04x; 9ObA156/16f; 1Ob71/23g; 8Ob40/23z; 9Ob55/23p; 8Ob76/23v; 1Ob33/24w; 4Ob163/23h; 7Ob210/24v; 8Ob84/25y NormABGB §1375 D ABGB §1497 IIABGB §1497 römisch zwei ABGB §1502 RechtssatzZusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-31 1 Ob 642/77 Veröff: SZ 50/110 TE OGH 1985-08-28 1 Ob 652/85 nur: Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T1) TE OGH 1987-09-23 3 Ob 524/87 nur T1 TE OGH 1990-02-22 7 Ob 47/89 nur T1; Beisatz: Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 679/90 Auch; nur: Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T3); Beisatz: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken. (T4) Veröff: JBl 1992,245 TE OGH 1994-11-23 7 Ob 31/94 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1995-06-22 8 ObS 14/95 nur T3 TE OGH 1997-02-27 2 Ob 11/97z nur T1; Beis wie T4 nur: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden. (T5) TE OGH 1997-07-10 2 Ob 2252/96g nur T3 TE OGH 1997-11-25 5 Ob 269/97p Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2005-01-20 2 Ob 246/04x Vgl auch TE OGH 2017-01-26 9 ObA 156/16f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 71/23g vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen. (T6) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 40/23z Beisatz wie T5 TE OGH 2023-11-23 9 Ob 55/23p Beisatz: Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. (T7) Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8)Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des Paragraph 863, ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 76/23v TE OGH 2024-05-27 1 Ob 33/24w Beisatz wie T7: Hier: Gewährleistungsfrist. (T9); Beisatz wie T8 Beisatz: Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T10)Beisatz: Den Parteien hätte nach Paragraph 182 a, ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T10) Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T11) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 163/23h vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnis eines deliktischen Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal durch Zusage der Herstellerin, eine Lösung zu finden, und das konkrete (hier: mehrfache) Angebot eines Software-Updates (T12) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 210/24v Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 84/25y vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032401

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.