RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002386 Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl6Ob705/77; 5Ob666/78; 1Ob615/81; 7Ob557/82; 1Ob554/84; 4Ob323/87; 4Ob17/89; 4Ob69/94; 4Ob138/94; 4Ob2386/96b; 4Ob2391/96p; 3Ob332/98i; 1Ob276/99s; 3Ob42/01z; 3Ob311/00g (3Ob88/01i; 3Ob89/01m); 4Ob114/03y; 7Ob242/03v NormEO §78 EO §402 B KO §7 Abs1 ZPO §159 RechtssatzDie durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Über Rekurse die vor Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, sondern der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-08-31 6 Ob 705/77 Veröff: EvBl 1978/57 S 157 TE OGH 1979-02-14 5 Ob 666/78 Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung (siehe Akt). (T1) TE OGH 1981-05-20 1 Ob 615/81 Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch für eine einstweilige Verfügung, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, gelten. Eine Ausnahme soll nur für mit einstweiliger Verfügung gesicherte Geldforderungen die für kein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht, gelten. Solche einstweiligen Verfügungen sollen nach herrschender Auffassung trotz Konkurseröffnung auch noch in dritter Instanz für unzulässig erklärt werden können, weil nach § 10 KO während der Dauer des Konkursverfahrens an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden kann. (T2)Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch für eine einstweilige Verfügung, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, gelten. Eine Ausnahme soll nur für mit einstweiliger Verfügung gesicherte Geldforderungen die für kein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht, gelten. Solche einstweiligen Verfügungen sollen nach herrschender Auffassung trotz Konkurseröffnung auch noch in dritter Instanz für unzulässig erklärt werden können, weil nach Paragraph 10, KO während der Dauer des Konkursverfahrens an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden kann. (T2) TE OGH 1982-03-18 7 Ob 557/82 nur: Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T3) Beisatz: Die Unterbrechung tritt ipso facto ein, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. (T4) Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 554/84 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 323/87 nur T3; Veröff: ÖBl 1988,30 TE OGH 1989-02-21 4 Ob 17/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Präjudizielles Strafverfahren (T5) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 69/94 nur T3 TE OGH 1995-01-17 4 Ob 138/94 TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2386/96b Auch; nur T3 TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2391/96p Auch; nur T3; Beisatz: Es kann aber nicht wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites unterbrochen werden. (T6) Veröff: SZ 70/1 TE OGH 1999-01-13 3 Ob 332/98i Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T7)Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T7) TE OGH 1999-10-27 1 Ob 276/99s nur T3 TE OGH 2001-04-25 3 Ob 42/01z TE OGH 2001-04-25 3 Ob 311/00g Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss analog § 7 KO bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht. (T8)Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss analog Paragraph 7, KO bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht. (T8) TE OGH 2003-06-24 4 Ob 114/03y Auch TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002386
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