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{'item': '7Ob608/77; 3Ob604/77; 2Ob575/77; 1Ob679/78; 2Ob558/78; 4Ob576/78; 3Ob605/79; 1Ob785/79; 1Ob670/80; 6Ob724/80; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 7Ob552/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009759 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl7Ob608/77; 3Ob604/77; 2Ob575/77; 1Ob679/78; 2Ob558/78; 4Ob576/78; 3Ob605/79; 1Ob785/79; 1Ob670/80; 6Ob724/80; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 7Ob552/81 (7Ob553/81); 5Ob593/81; 3Ob537/81; 6Ob653/81; 3Ob582/81; 5Ob558/82; 1Ob663/82; 5Ob738/82; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 7Ob658/83; 3Ob571/83; 6Ob550/83; 1Ob679/84; 2Ob610/85; 2Ob624/87; 10Ob537/87 (10Ob538/87); 3Ob548/88; 5Ob534/89; 8Ob563/90; 6Ob1577/91; 8Ob1679/93; 5Ob569/93 (5Ob570/93); 1Ob608/95; 3Ob48/97y; 4Ob92/97a; 6Ob2/97f; 8Ob307/98z; 5Ob38/99w; 4Ob9/01d; 9Ob158/01b; 7Ob321/01h; 1Ob171/02g; 9Ob32/04b; 3Ob147/04w; 7Ob158/04t; 6Ob2/05w; 10Ob143/05k; 8Ob160/06x; 2Ob193/06f; 3Ob50/07k; 8Ob79/07m; 7Ob211/07s; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 6Ob108/08p; 1Ob159/09b; 6Ob186/09k; 2Ob141/10i; 7Ob105/10g; 3Ob43/11m; 1Ob122/11i; 3Ob192/11y; 5Ob249/11w; 9Ob9/12g; 1Ob253/12f; 2Ob58/13p; 7Ob216/13k; 10Ob7/14y; 1Ob48/14m; 9Ob49/14t; 3Ob152/16y; 3Ob143/16z; 1Ob85/17g; 4Ob172/18z; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 8Ob59/19p; 3Ob7/20f; 3Ob141/20m; 6Ob210/20f; 1Ob161/21i; 10Ob12/22w; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x; 7Ob132/24y; 1Ob77/25t NormABGB §94 Abs2 Satz2 EheG §68a RechtssatzNur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-01 7 Ob 608/77 TE OGH 1977-09-20 3 Ob 604/77 TE OGH 1977-12-22 2 Ob 575/77 TE OGH 1978-08-16 1 Ob 679/78 TE OGH 1978-11-23 2 Ob 558/78 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 576/78 Veröff: SZ 51/168 TE OGH 1979-11-14 3 Ob 605/79 Veröff: EFSlg 32750 TE OGH 1979-12-17 1 Ob 785/79 Beisatz: Das Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen ist keine schwere Eheverfehlung. (T1) TE OGH 1980-09-10 1 Ob 670/80 Veröff: EFSlg 35188 TE OGH 1980-10-15 6 Ob 724/80 Veröff: EFSlg 35193 TE OGH 1980-11-19 3 Ob 624/80 Veröff: EFSlg 35197 = EFSlg 35198 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 566/80 Veröff: EFSlg 35189 = EFSlg 35195 TE OGH 1981-03-05 7 Ob 552/81 Veröff: EFSlg 37541 TE OGH 1981-05-05 5 Ob 593/81 Auch TE OGH 1981-06-24 3 Ob 537/81 Vgl auch; Beisatz: Keine Unterhaltsverwirkung bei Äußerung der Beklagten es sei ohnedies Zeit, dass der Kläger sich "schleicht", als dieser mit den von ihm vorher gepackten Sachen die Wohnung verließ. (T2) TE OGH 1981-07-29 6 Ob 653/81 Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T3) Veröff: EFSlg 37542 TE OGH 1981-09-09 3 Ob 582/81 TE OGH 1982-03-30 5 Ob 558/82 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 663/82 Beisatz: Dass die Ehefrau überhöhte finanzielle Forderung für ihren persönlichen Bedarf stellt, führt nicht zur Verwirkung. (T4) TE OGH 1982-10-12 5 Ob 738/82 TE OGH 1983-03-24 7 Ob 546/83 TE OGH 1983-06-09 6 Ob 823/82 TE OGH 1983-07-07 7 Ob 658/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1983-09-14 3 Ob 571/83 Auch TE OGH 1983-11-03 6 Ob 550/83 TE OGH 1984-11-26 1 Ob 679/84 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 610/85 Auch TE OGH 1987-09-01 2 Ob 624/87 Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) TE OGH 1988-03-22 10 Ob 537/87 TE OGH 1988-11-16 3 Ob 548/88 TE OGH 1989-03-07 5 Ob 534/89 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1991-02-21 8 Ob 563/90 Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T6) TE OGH 1991-06-20 6 Ob 1577/91 Auch TE OGH 1993-11-18 8 Ob 1679/93 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1993-12-07 5 Ob 569/93 TE OGH 1995-10-04 1 Ob 608/95 Auch TE OGH 1997-02-26 3 Ob 48/97y TE OGH 1997-04-08 4 Ob 92/97a Beis wie T6 TE OGH 1997-07-17 6 Ob 2/97f TE OGH 1999-02-25 8 Ob 307/98z Auch; Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T7) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 38/99w Vgl auch; Beisatz: Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. (T8) Beisatz: Zwar können auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Verpflichteten den Missbrauchstatbestand erfüllen, an die erforderliche Schwere des ehewidrigen Verhaltens ist aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen. (T9) TE OGH 2001-02-13 4 Ob 9/01d Auch; Beis wie T6 nur: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. (T10) TE OGH 2001-07-11 9 Ob 158/01b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2002-05-07 7 Ob 321/01h Vgl auch TE OGH 2003-03-25 1 Ob 171/02g Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11)Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB wie auch nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11) Beisatz: Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T12) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 32/04b TE OGH 2004-06-29 3 Ob 147/04w Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T13) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 158/04t Beis wie T10 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 2/05w Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2006-02-17 10 Ob 143/05k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2007-01-31 8 Ob 160/06x Auch TE OGH 2007-02-07 2 Ob 193/06f Auch; Beis wie T10; Beis wie T13 Veröff: SZ 2007/18 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 50/07k Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die Streitteile eine Scheinehe und begründeten nie einen gemeinsamen Haushalt. (T14) TE OGH 2007-10-11 8 Ob 79/07m Auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lassen und darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T15) Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T16) Beisatz: Hier: Erhebung haltloser Vorwürfe des Schwarzgeldbetrugs und Anzeigenerstattung. (T17) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 211/07s Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T18) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 106/07x Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO. (T19)Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO. (T19) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 152/07b Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T10 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Beleidigungen und Beschimpfungen, aber auch verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltensweisen und -gebote können nicht Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs sein. (T20) Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21)Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB, des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG und des Paragraph 74, EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21) Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22)Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 74, EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 159/09b Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung verneint. (T23) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 186/09k Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24)Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24) Beis ähnlich wie T13; Bem: Hier: Unterhaltsverwirkung bejaht. (T25) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T26) Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T27) Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T28) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 105/10g Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m TE OGH 2011-09-01 1 Ob 122/11i nur: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. (T29) Beis wie T23 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 192/11y Auch TE OGH 2012-03-20 5 Ob 249/11w TE OGH 2012-03-29 9 Ob 9/12g Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T30) TE OGH 2013-03-07 1 Ob 253/12f Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T31)Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG gilt für alle in Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T31) Veröff: SZ 2013/27 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 58/13p Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 216/13k Beisatz: Von einer solchen Unbilligkeit kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. (T32) TE OGH 2014-03-25 10 Ob 7/14y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2014-08-26 9 Ob 49/14t Vgl auch TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y Auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 143/16z Beisatz: Hier: Angebliche Vorlage einer „verfälschten Urkunde“ im Unterhaltsverfahren. (T33) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 85/17g Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T34) TE OGH 2018-09-25 4 Ob 172/18z Auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch; Beis wie T32 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-08-29 8 Ob 59/19p Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T32 TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f Beis wie T13 TE OGH 2020-10-23 3 Ob 141/20m Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 210/20f Beis wie T13 TE OGH 2021-10-12 1 Ob 161/21i Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18; Beisatz wie T34 Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T35)Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 382 c, Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T35) Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T36) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 22/24b Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T37) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x Beisatz wie T13 Beisatz: Bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, besteht ein weiter Beurteilungsspielraum. (T38) Anm: Vgl 1 Ob 26/19h; 1 Ob 161/21iAnmerkung, Vgl 1 Ob 26/19h; 1 Ob 161/21i TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16; Beisatz wie T34 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009759

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