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{'item': ['4Ob97/77', '4Ob123/79', '4Ob36/79', '4Ob101/80 (4Ob102/80)', '14Ob205/86', '14ObA73/87', '9ObA107/91', '9ObA184/92', '9ObA93/06a', '9ObA35/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038975 Entscheidungsdatum06.09.1977 Geschäftszahl4Ob97/77; 4Ob123/79; 4Ob36/79; 4Ob101/80 (4Ob102/80); 14Ob205/86; 14ObA73/87; 9ObA107/91; 9ObA184/92; 9ObA93/06a; 9ObA35/08z; 9ObA13/11v NormArbVG §96 Abs1 Z1; ArbVG §102; ZPO §228 B3bb RechtssatzZulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-06 4 Ob 97/77 Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 123/79 Veröff: SZ 52/191 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei) TE OGH 1980-03-04 4 Ob 36/79 Beisatz: Weil es in Zukunft bei allfälligen Pflichtverletzungen sehr wohl von Bedeutung sein kann ob bereits einmal mit Grund eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung von Vertragspflichten verhängt worden ist oder nicht. (T1) Veröff: Arb 9860 TE OGH 1980-09-18 4 Ob 101/80 Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494 TE OGH 1986-12-02 14 Ob 205/86 Auch; Beisatz: Im Regelfall ist in der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch arbeitsvertragsrechtlich keine Maßnahme zu sehen, die einer sofortigen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. (T2) Veröff: SZ 59/215 = WBl 1987,130 = RdW 1987,204 TE OGH 1987-09-16 14 ObA 73/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren. (T3) TE OGH 1991-08-28 9 ObA 107/91 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1992-09-16 9 ObA 184/92 Auch; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten. (T5) Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)Auch; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten. (T5) Veröff: DRdA 1993,310 (Trost) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 93/06a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 35/08z Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse wegen möglicher Unterlassungsklage verneint. (T6) TE OGH 2011-07-27 9 ObA 13/11v Auch; Beis wie T5 nur: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. (T7)Auch; Beis wie T5 nur: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO erfüllt sind. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.