RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076935 Entscheidungsdatum13.09.1977 Geschäftszahl4Ob381/77; 4Ob405/86; 4Ob136/90; 4Ob9/96; 4Ob282/99w; 4Ob19/06g; 4Ob85/06p; 4Ob216/07d; 4Ob111/08i; 4Ob162/08i; 4Ob51/10v; 4Ob110/10w; 6Ob163/15m; 4Ob101/18h; 4Ob14/19s NormUrhG §1 Abs1 RechtssatzEin urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweist ("Evviva Amico").Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG aufweist ("Evviva Amico"). EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-13 4 Ob 381/77 Veröff: ÖBl 1978,54 TE OGH 1987-02-17 4 Ob 405/86 Veröff: SZ 60/26 = ÖBl 1987,109 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 136/90 Auch; Beisatz: So ein Tag, so wunderschön wie heute. (T1) Veröff: GRURInt 1991,652 TE OGH 1996-03-21 4 Ob 9/96 TE OGH 1999-11-09 4 Ob 282/99w Auch; nur: Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweist. (T2)Auch; nur: Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG aufweist. (T2) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 19/06g nur T2 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 85/06p Beisatz: Die Frage, ob ein Werkteil eigenständige Werkqualität hat und aus diesem Grund urheberrechtlich geschützt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat daher in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung. (T3) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 216/07d nur T2; Veröff: SZ 2008/9 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 111/08i nur T2; Beisatz: Um den Schutz eines Werkteils zu beurteilen, ist es somit nicht erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen, und es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die charakteristischen Elemente des Gesamtwerks in dem Ausschnitt wiederfinden. (T4) TE OGH 2008-10-14 4 Ob 162/08i Auch; Beis wie T4 nur: Um den Schutz eines Werkteils zu beurteilen, ist es somit nicht erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen. (T5); Veröff: SZ 2008/147 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 51/10v Vgl TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w Vgl; Beisatz: Der vom Werk ausgelöste Titel genießt dann urheberrechtlichen Schutz iSd § 1 Abs 1 UrhG, wenn er ein zur selbständigen Existenz fähiges Sprachwerk darstellt, also einen abgeschlossenen Gedankengang in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt. (T6)Vgl; Beisatz: Der vom Werk ausgelöste Titel genießt dann urheberrechtlichen Schutz iSd Paragraph eins, Absatz eins, UrhG, wenn er ein zur selbständigen Existenz fähiges Sprachwerk darstellt, also einen abgeschlossenen Gedankengang in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt. (T6) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 163/15m Beis wie T3 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 101/18h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 14/19s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076935
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