RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002949 Entscheidungsdatum14.09.1977 Geschäftszahl1Ob612/77 (1Ob613/77); 5Ob581/78; 3Ob601/79; 1Ob699/80; 6Ob612/82; 7Ob523/83; 12Os1/85; 3Ob1539/91; 8Ob547/93; 8Ob2170/96t; 1Ob221/99b; 7Ob125/00h; 8Ob16/00m; 3Ob15/04h; 6Ob95/04w; 1Ob253/11d NormABGB §1500; EO §150; EO §170 Z5 RechtssatzBeim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im § 150 EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im Paragraph 150, EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-14 1 Ob 612/77 Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60 TE OGH 1978-05-23 5 Ob 581/78 TE OGH 1979-11-28 3 Ob 601/79 TE OGH 1980-09-17 1 Ob 699/80 Auch TE OGH 1982-07-14 6 Ob 612/82 Auch TE OGH 1983-06-23 7 Ob 523/83 Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T1) Veröff: SZ 56/105 TE OGH 1986-04-17 12 Os 1/85 Vgl auch; nur: Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. (T2) TE OGH 1991-04-24 3 Ob 1539/91 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/93 vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T3)vergleiche aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T3) TE OGH 1997-04-17 8 Ob 2170/96t Auch; nur T2; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T4) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt grundsätzlich auch für die vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten. (T5) TE OGH 2000-06-14 7 Ob 125/00h Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 16/00m Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher hat offenkundige und ersessene Servituten zu übernehmen, auch wenn sie in den Versteigerungsbedingungen nicht aufscheinen. (T6); Beis wie T5 TE OGH 2004-05-26 3 Ob 15/04h nur T2; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit) im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T7) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.