RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091345 Entscheidungsdatum16.09.1977 Geschäftszahl9Os134/77; 12Os10/78; 10Os177/77; 11Os177/79; 12Os148/81; 13Os155/81; 13Os138/81; 11Os51/83; 11Os102/84; 13Os169/84; 10Os212/84; 12Os54/85; 15Os93/87; 13Os4/90; 15Os59/92; 14Os82/96; 11Os52/96 (11Os114/96); 15Os109/99; 15Os21/03; 12Os25/05a; 13Os44/09h; 17Os4/13m (17Os5/13h) NormStGB §39; StGB §313 Rechtssatz§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.Paragraph 313, StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als Paragraph 39, StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-16 9 Os 134/77 Veröff: EvBl 1978/63 S 161 TE OGH 1978-03-02 12 Os 10/78 TE OGH 1978-05-18 10 Os 177/77 Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32 TE OGH 1980-02-18 11 Os 177/79 Veröff: EvBl 1980/133 S 407 TE OGH 1981-11-12 12 Os 148/81 nur: § 313 StGB bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T1)nur: Paragraph 313, StGB bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T1) Beisatz: Daher kein Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist. (T2) Veröff: JBl 1982,215 TE OGH 1981-11-19 13 Os 155/81 nur T1 TE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81 nur T1; Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 TE OGH 1983-06-28 11 Os 51/83 nur T1 TE OGH 1984-09-03 11 Os 102/84 TE OGH 1984-11-22 13 Os 169/84 nur T1 TE OGH 1985-01-29 10 Os 212/84 nur T1; Veröff: RZ 1985/64 S 167 TE OGH 1985-10-17 12 Os 54/85 TE OGH 1987-07-24 15 Os 93/87 nur T1 TE OGH 1990-04-19 13 Os 4/90 nur T1 TE OGH 1992-09-24 15 Os 59/92 nur T1 TE OGH 1996-08-06 14 Os 82/96 Vgl auch TE OGH 1996-10-01 11 Os 52/96 nur T1 TE OGH 1999-11-04 15 Os 109/99 nur T1 TE OGH 2003-03-06 15 Os 21/03 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-03-22 12 Os 25/05a nur: § 39 StGB als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T3)nur: Paragraph 39, StGB als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T3) TE OGH 2009-07-23 13 Os 44/09h Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T4) Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T5)Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Ziffer 11, durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Ziffer 11,) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf Paragraphen 39, 313, StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Ziffer 11, erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der Paragraphen 39, 313, StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Ziffer 11, dritter Fall ausscheidet. (T4) Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 39, 313, StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Ziffer 11, erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Ziffer 11, erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für Paragraphen 39, 313, StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666-668c). (T5) Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T6)Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: Paragraph 39, StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T6) TE OGH 2013-09-30 17 Os 4/13m Vgl aber; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. (T7)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 313, StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.