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{'item': ['Bkd21/77', 'Ds4/77', 'Bkd78/83', 'Bkd63/84', 'Bkd136/84 (Bkd40/85)', 'Bkd88/85', '1Bkd1/98', '1Bkd3/98', '1Bkd5/97', '4Bkd6/00', '10Bkd1/02

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056158 Entscheidungsdatum19.09.1977 GeschäftszahlBkd21/77; Ds4/77; Bkd78/83; Bkd63/84; Bkd136/84 (Bkd40/85); Bkd88/85; 1Bkd1/98; 1Bkd3/98; 1Bkd5/97; 4Bkd6/00; 10Bkd1/02; 16Bkd1/05; 14Bkd4/05; 10Bkd5/05; 15Bkd2/07; 12Bkd2/07; 6Bkd4/07; 16Bkd11/10; 3Bkd3/11; 4Bkd5/12; 10Bkd1/13; 24Os1/15z; 22Os2/16h; 28Os4/16x; 27Ds2/17a; 26Ds4/17p; 20Ds1/19f; 27Ds1/21k NormDSt 1872 §2 D; DSt 1990 §1 D; RAO §9 RechtssatzDie Erstattung von Anzeigen und ebenso ihre Androhung durch einen Rechtsanwalt hat eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhaltes zur Voraussetzung. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-19 Bkd 21/77 Veröff: AnwBl 1978,516 TE OGH 1978-04-03 Ds 4/77 Ähnlich; Beisatz: Hier: Leichtfertige Anzeige durch einen Richter als Verstoß gegen § 57 RDG. (T1)Ähnlich; Beisatz: Hier: Leichtfertige Anzeige durch einen Richter als Verstoß gegen Paragraph 57, RDG. (T1) TE OGH 1984-06-18 Bkd 78/83 TE OGH 1984-12-03 Bkd 63/84 Vgl auch; Beisatz: Aussichtslose Privatanklage. (T2) TE OGH 1985-09-09 Bkd 136/84 Vgl auch TE OGH 1987-05-11 Bkd 88/85 Vgl auch; Veröff: AnwBl 1988,44 TE OGH 1998-11-06 1 Bkd 1/98 Beisatz: Hier: Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt des Gegners. (T3) TE OGH 1999-07-26 1 Bkd 3/98 Beis wie T3 TE OGH 1999-10-04 1 Bkd 5/97 Beisatz: Hier kann unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegter Begleitumstände nicht davon die Rede sein, dass der Disziplinarbeschuldigte völlig unkritisch und in disziplinarrechtlich unvertretbarer Weise der Versuchung erlegen wäre, dem Kontrahenten aus nichtigem Anlass durch leichtfertig erhobene Anschuldigungen möglichst weitgehende Schwierigkeiten zu bereiten. (T4) TE OGH 2001-10-15 4 Bkd 6/00 Auch TE OGH 2002-11-04 10 Bkd 1/02 Auch TE OGH 2005-04-25 16 Bkd 1/05 Auch TE OGH 2006-05-08 14 Bkd 4/05 Auch; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte durchaus nicht mit der zu fordernden Sorgfalt an die Sache herangegangen ist, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „allenfalls" (Verdächtigung des Gegenvertreters des Prozessbetruges) und der pauschalen Beschuldigung nicht näher bezeichneter Mitarbeiter des Gegenvertreters. Das Wort „allenfalls" vermag den erhobenen Vorwurf schon deshalb nicht in beachtlichem Ausmaß zu relativieren, weil in der Folge undifferenziert die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zu strafrechtlichen Ermittlungen „gegen die genannten Personen" beantragt wird. (T5) TE OGH 2006-11-06 10 Bkd 5/05 Beisatz: Eine leichtfertig erstattete Anzeige macht den Rechtsanwalt jedenfalls disziplinär verantwortlich, auch wenn sie nicht wissentlich falsch erhoben wurde und auch wenn hiezu ein Klientenauftrag vorgelegen ist. (T6) TE OGH 2007-11-26 15 Bkd 2/07 Auch TE OGH 2007-10-22 12 Bkd 2/07 Vgl; Beisatz: Wird ein schwerwiegender Vorwurf in qualifizierter Öffentlichkeit erhoben, und zwar im Rahmen einer Pressekonferenz, kann mit der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Auch bei Erstattung einer Strafanzeige ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts geht die Rsp von einer schwerwiegenden Berufspflichtenverletzung und einer empfindlichen Beeinträchtigung des Standesansehens aus, weshalb auch in einem solchen Fall kein schriftlicher Verweis stattfinden darf. (T7) TE OGH 2007-12-10 6 Bkd 4/07 Auch; Beisatz: Es entspricht gefestigter Standesauffassung, dass eine Strafanzeige gegen einen anderen Rechtsanwalt nur nach vorheriger sorgfältiger und kritischer Prüfung des Sachverhaltes eingebracht werden, sie also nicht leichtfertig erstattet werden darf, ansonsten sie die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründet. (T8) TE OGH 2011-01-31 16 Bkd 11/10 Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T9) TE OGH 2011-09-12 3 Bkd 3/11 Auch TE OGH 2013-04-22 4 Bkd 5/12 TE OGH 2013-12-16 10 Bkd 1/13 TE OGH 2015-09-09 24 Os 1/15z Beis wie T7; Beisatz: Nichts anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Mandanten verfasste anonyme Sachverhaltsdarstellung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. (T10) TE OGH 2016-12-07 22 Os 2/16h Auch; Beisatz: Hier: Anregung einer Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Erstattung einer Anzeige (auch) gegen diesen. (T11) TE OGH 2017-05-18 28 Os 4/16x Vgl auch TE OGH 2018-02-15 27 Ds 2/17a Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-29 26 Ds 4/17p TE OGH 2019-06-25 20 Ds 1/19f TE OGH 2022-03-17 27 Ds 1/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.