RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027025 Entscheidungsdatum22.09.1977 Geschäftszahl2Ob85/77; 8Ob133/81; 8Ob54/82; 8Ob110/82; 2Ob138/82; 2Ob23/83; 8Ob36/86; 8Ob48/87; 2Ob175/99w; 2Ob90/01a; 2Ob44/08x; 2Ob252/12s NormABGB §1304 BIIb; EKHG §11 B2; StVO §19 Abs1 BIA; StVO §19 Abs1 BVIII RechtssatzWenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") § 19 Abs 1 StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten.Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Eine Regelung, welches Fahrzeug in einem solchen Fall zuerst anfahren darf, fehlt im Gesetz. Für stehende Fahrzeuge kommt eine Anwendung der für fahrende ("kommende") Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960) Fahrzeuge gedachten Vorrangregel (beziehungsweise Rechtsregel) nicht in Betracht. Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Wenn dies keiner der Lenker tut, so ist ihnen gleichteiliges Verschulden anzulasten. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-22 2 Ob 85/77 Veröff: ZVR 1978/234 S 271 TE OGH 1981-07-02 8 Ob 133/81 Beisatz: Anhalten eines Fahrzeuges an einer Kreuzung gilt als Vorrangverzicht. Hält auch der andere Verkehrsteilnehmer an, so fehlt eine gesetzliche Regelung, welche von beiden solcherart stehenden Fahrzeugen zuerst anfahren darf (vgl ZVR 1978/234). Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T1) Veröff: ZVR 1982/88 S 74Beisatz: Anhalten eines Fahrzeuges an einer Kreuzung gilt als Vorrangverzicht. Hält auch der andere Verkehrsteilnehmer an, so fehlt eine gesetzliche Regelung, welche von beiden solcherart stehenden Fahrzeugen zuerst anfahren darf vergleiche ZVR 1978/234). Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T1) Veröff: ZVR 1982/88 S 74 TE OGH 1982-04-15 8 Ob 54/82 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/302 S 336 TE OGH 1982-05-27 8 Ob 110/82 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des Vorrangverzichtenden. (T2) Veröff: ZVR 1983/52 S 79 TE OGH 1982-07-13 2 Ob 138/82 Veröff: ZVR 1983/249 S 290 TE OGH 1983-02-22 2 Ob 23/83 nur: Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. (T3) nur: Der sonach für beide Lenker unklaren Verkehrslage kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. (T4) Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/187 S 244 TE OGH 1986-08-28 8 Ob 36/86 Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Vorrangverzicht des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuglenkers zu dem Zweck erfolgt, dem anderen Verkehrsteilnehmer das Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. (T5) TE OGH 1987-07-08 8 Ob 48/87 nur T3 TE OGH 1999-06-24 2 Ob 175/99w Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen (hier: Verschuldensteilung 1:1). (T6) TE OGH 2001-04-26 2 Ob 90/01a TE OGH 2008-10-30 2 Ob 44/08x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Erfordernis der Kontaktaufnahme im Verhältnis zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs zu einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren will. (T7); Veröff: SZ 2008/158 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 252/12s Vgl; Auch Beis wie T7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.