RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011737 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl6Ob702/77; 4Ob519/78; 7Ob600/78; 7Ob630/78; 1Ob653/78; 5Ob648/78 (5Ob649/78); 6Ob806/80; 1Ob680/81; 8Ob154/81; 7Ob804/81; 7Ob519/82; 1Ob840/82; 6Ob712/82; 1Ob702/83; 3Ob519/84; 5Ob587/84; 4Ob519/85; 4Ob514/85; 8Ob589/87; 4Ob527/93; 1Ob625/94; 3Ob509/96; 6Ob80/98b; 5Ob153/00m; 2Ob134/01x; 7Ob182/02v; 4Ob261/02i; 5Ob86/03p; 5Ob240/03k; 7Ob81/05w; 6Ob84/05d; 4Ob250/06b; 4Ob196/07p; 1Ob11/08m; 4Ob58/08w; 2Ob167/07h; 8Ob151/08a; 7Ob241/08d; 5Ob241/09s; 2Ob219/09h; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 2Ob143/09g; 2Ob147/10x; 5Ob2/11x; 4Ob25/11x; 8Ob20/14w; 2Ob109/14i; 2Ob229/14m; 3Ob52/18w; 6Ob110/18x; 6Ob6/19d; 9Ob29/19h; 2Ob29/19g; 3Ob231/19w; 6Ob236/19b; 1Ob27/21h; 5Ob22/21b; 6Ob14/22k; 4Ob44/22g; 8Ob37/22g; 3Ob21/23v; 5Ob50/25a NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364 Abs3 D ABGB §484 ABGB §523 Ca ABGB §523 Cc ABGB §523 Ba RechtssatzDie Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-22 6 Ob 702/77 Veröff: MietSlg 29064 TE OGH 1978-04-25 4 Ob 519/78 Auch; Beisatz: Schiservitut (T1) Veröff: EvBl 1979/165 S 519 = JBl 1979,429 TE OGH 1978-06-22 7 Ob 600/78 Ähnlich; Beisatz: Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers. (T2) TE OGH 1978-09-07 7 Ob 630/78 nur: Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. (T3) TE OGH 1978-10-11 1 Ob 653/78 nur T3 TE OGH 1978-12-12 5 Ob 648/78 nur T3; Beisatz: Dienstbarkeit des Fahrweges. (T4) TE OGH 1981-03-25 6 Ob 806/80 Vgl; nur T3; Veröff: SZ 54/43 TE OGH 1981-08-26 1 Ob 680/81 Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. (T5); Veröff: MietSlg 35048 TE OGH 1982-02-25 8 Ob 154/81 nur T3 TE OGH 1982-03-18 7 Ob 804/81 nur T3 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 519/82 nur T3 TE OGH 1983-01-24 1 Ob 840/82 Auch; nur T3; Beisatz: Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks. (T6) TE OGH 1983-04-28 6 Ob 712/82 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 702/83 Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/155 TE OGH 1984-05-30 3 Ob 519/84 Auch; nur T3 TE OGH 1984-10-02 5 Ob 587/84 nur T3; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt. (T7) TE OGH 1985-07-09 4 Ob 519/85 nur T3 TE OGH 1985-07-09 4 Ob 514/85 TE OGH 1987-08-27 8 Ob 589/87 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters (T8) TE OGH 1993-11-16 4 Ob 527/93 Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (§ 36 EO) geltend zu machen. (T9)Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (Paragraph 36, EO) geltend zu machen. (T9) TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Vgl; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 509/96 Beis wie T5; Veröff: SZ 69/10 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b nur T3; Beisatz: Hier: Grundservitut. (T10) TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Auch; nur T3; Beisatz: Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft. (T11) TE OGH 2002-06-20 2 Ob 134/01x Vgl auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (§ 364 Abs 2 ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13) TE OGH 2002-12-17 4 Ob 261/02i Auch TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T14); Beisatz: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. (T15) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 240/03k Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2005-05-11 7 Ob 81/05w Auch; nur T3 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 250/06b Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T17); Beisatz: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt. (T18); Veröff: SZ 2007/23 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach § 364 Abs 3 ABGB. (T19); Veröff: SZ 2007/192Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB. (T19); Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 11/08m Auch; nur T3; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T21) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 58/08w Auch; Beis wie T18 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 167/07h nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2008-12-16 8 Ob 151/08a Auch; Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T22) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 219/09h Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. (T23); Beisatz: Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht. (T24) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Auch; nur T3 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25)Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T26) Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 147/10x Auch; nur T3 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter. (T27) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28)Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach Paragraph 364 b, ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 20/14w Auch; nur T3; Beisatz: Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt. (T29) Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T30) TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i Auch; nur T3 TE OGH 2015-01-22 2 Ob 229/14m Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts. (T31) TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w Auch; Beis wie T18; Beis wie T20 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Vgl auch; Beis wie T18 nur: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. (T32) Beis wie T20 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2019-07-23 9 Ob 29/19h Auch; Beis wie T5; Beis wie T17 TE OGH 2019-09-19 2 Ob 29/19g Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu‑ und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T33) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 231/19w Beis wie T20 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2021-08-30 5 Ob 22/21b Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20; nur Beis wie T32 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 14/22k Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 44/22g Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Domain‑Vergabestelle. (T34) Beis nur wie T9; Beisatz. Hier: Der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall ist nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsverfahren zu erheben. (T35) TE OGH 2022-03-30 8 Ob 37/22g Vgl TE OGH 2023-04-19 3 Ob 21/23v vgl; Beisatz: Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben. (T36) Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB. (T37)Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T37) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011737
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