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{'item': ['12Os122/77', '11Os154/78', '12Os48/79', '9Os121/79', '13Os29/80', '10Os107/80', '9Os53/81', '10Os75/81', '12Os37/83', '12Os25/84', '13Os120

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1977 Geschäftszahl12Os122/77; 11Os154/78; 12Os48/79; 9Os121/79; 13Os29/80; 10Os107/80; 9Os53/81; 10Os75/81; 12Os37/83; 12Os25/84; 13Os120/84; 11Os112/84

§22

;

§23

;

§42; St

PO §180 Abs2 Z3; RechtssatzFolgen einer Tat sind nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen (= der tatbildmäßige Erfolg), sondern darüber hinaus alle Auswirkungen der Tat. EntscheidungstexteTE OGH 1977/09/22 12 Os 122/77 TE OGH 1978/10/31 11 Os 154/78 Beisatz: Unbefugter Gebrauch von Lastkraftwagen mit schwersten Unfallfolgen. (T1) TE OGH 1979/05/31 12 Os 48/79 Beisatz: Hier: Potentielle Rechtsgefährdung mit einem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug. (T2) Veröff: ZVR 1980/108 S 118 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1980/01/15 9 Os 121/79 Beisatz: Hier: In Ansehung einer Nötigung, welche die Voraussetzung für eine anschließende brutale Mißhandlung des Opfers gewesen ist. (T3) TE OGH 1980/04/24 13 Os 29/80 Veröff: ZVR 1980/243 S 229 = SSt 51/21 TE OGH 1980/09/02 10 Os 107/80 TE OGH 1981/05/19 9 Os 53/81 Vgl auch TE OGH 1981/09/08 10 Os 75/81 Ähnlich; Beisatz: Entscheidend ist das Gesamtgewicht aller konkreten Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiver Nachteile sowohl für die betroffenen Einzelpersonen (Opfer) als auch für die Gesellschaft im Ganzen (hier zu § 21

). (T4) Ähnlich; Beisatz: Entscheidend ist das Gesamtgewicht aller konkreten Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiver Nachteile sowohl für die betroffenen Einzelpersonen (Opfer) als auch für die Gesellschaft im Ganzen (hier zu Paragraph 21,

). (T4) TE OGH 1983/05/26 12 Os 37/83 TE OGH 1984/03/29 12 Os 25/84 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1984/09/13 13 Os 120/84 Vgl auch; Beisatz: Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges (Motorfahrrads) nach Diebstahl eines Rads (durch Demontage). (T5) TE OGH 1984/10/31 11 Os 112/84 Vgl auch; Beisatz: Diebstahl von zur Absicherung einer Baustelle verwendeten Blinklampen. (T6) TE OGH 1985/01/15 10 Os 198/84 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dazu noch ohne Lenkerberechtigung. (T7) TE OGH 1985/03/26 11 Os 39/85 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 1985/12/12 12 Os 65/85 Beisatz: In der sozialen Wirklichkeit, sofern sie nur unmittelbar auf die Tat zurückzuführen sind. (T8) Veröff: EvBl 1986/107 S 377 = SSt 56/99 = ZVR 1986/22 S 86 (kritisch Kienapfel) = RZ 1986/27 S 66 (zustimmend Pallin) TE OGH 1987/09/17 13 Os 116/87 Beisatz: Sofern sie in irgendeiner Weise vom Täter verschuldet sind (ÖJZ-LSK 1981/117). Zu den "Folgen der Tat" (hier: § 83 Abs 2

) gehört (hier) auch die nachhaltige Verängstigung von Kindern. (T9) Beisatz: Sofern sie in irgendeiner Weise vom Täter verschuldet sind (ÖJZ-LSK 1981/117). Zu den "Folgen der Tat" (hier: Paragraph 83, Absatz 2,

) gehört (hier) auch die nachhaltige Verängstigung von Kindern. (T9) TE OGH 1993/12/21 14 Os 186/93 Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23

ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. (T10) Veröff: EvBl 1994/71 S 318 Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "schweren Folgen" im Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO ist mit jenem der Paragraphen 21 und 23

ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. (T10) Veröff: EvBl 1994/71 S 318 TE OGH 1994/05/05 12 Os 64/94 Vgl auch TE OGH 1995/11/22 1 Ob 10/95 Auch; Beis wie T4 nur: Entscheidend ist das Gesamtgewicht aller konkreten Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. (T11) TE OGH 1996/10/24 15 Os 158/96 Ähnlich TE OGH 2000/09/13 13 Os 97/00 Auch; Beisatz: Schweren Folgen müssen nicht strafrechtlicher Art sein, sondern können auch sozialer Art sein. Dass der Tod eines Menschen - wenn auch fahrlässig herbeigeführt - immer eine schwere Folge darstellt, ist wohl nicht zu bezweifeln. (T12) TE OGH 2001/09/20 15 Os 131/01 Vgl auch TE OGH 2006/09/13 13 Os 88/06z Beis wie T4; Beisatz: Bei Zugrundelegung dieser Kriterien kann mit Blick auf den sozialen Störwert von Taten gemäß § 207a Abs 3

, der sich auch in den gegen die Verbreitung von Kinderpornographie ergriffenen gesellschaftlichen Abwehrmaßnahmen dokumentiert, die Tatbegehungsgefahr begründende Qualität der in Rede stehenden Prognosetaten nicht bezweifelt werden. (T13) Beis wie T4; Beisatz: Bei Zugrundelegung dieser Kriterien kann mit Blick auf den sozialen Störwert von Taten gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3,

, der sich auch in den gegen die Verbreitung von Kinderpornographie ergriffenen gesellschaftlichen Abwehrmaßnahmen dokumentiert, die Tatbegehungsgefahr begründende Qualität der in Rede stehenden Prognosetaten nicht bezweifelt werden. (T13) RechtssatznummerRS0089998

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.