RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078846 Entscheidungsdatum27.09.1977 Geschäftszahl4Ob385/77; 4Ob387/77; 4Ob308/78; 4Ob406/79; 4Ob347/82; 4Ob378/86; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob351/86; 4Ob23/89; 4Ob63/90; 4Ob104/93; 4Ob46/95; 4Ob272/98y; 4Ob144/01g; 4Ob256/01b; 4Ob212/04m; 4Ob220/05i; 4Ob202/05t; 4Ob4/10g; 4Ob7/10y; 4Ob121/10p; 4Ob183/10f; 4Ob152/12z; 4Ob46/14i; 4Ob78/17z; 4Ob104/20b (4Ob105/20z) NormUWG §1 D4a RechtssatzWenn sich die Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes bezieht und diese in einer Weise verletzt wird, um dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert, so bedeutet eine solche Vertragsverletzung auch eine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1 UWG, weil in einem solchen Falle mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird.Wenn sich die Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes bezieht und diese in einer Weise verletzt wird, um dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert, so bedeutet eine solche Vertragsverletzung auch eine Sittenwidrigkeit im Sinn des Paragraph eins, UWG, weil in einem solchen Falle mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-09-27 4 Ob 385/77 TE OGH 1977-09-27 4 Ob 387/77 TE OGH 1978-03-07 4 Ob 308/78 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77 TE OGH 1980-01-15 4 Ob 406/79 Beisatz: Umgehung einer Vereinbarung über die Firmenbezeichnung. (T1) Veröff: ÖBl 1980,65 TE OGH 1982-06-29 4 Ob 347/82 Ähnlich; Beisatz: Marktregelungsvertrag-Ski (T2) TE OGH 1987-03-24 4 Ob 378/86 Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V". (T3) Veröff: JBl 1987,730 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 317/86 Auch; Beisatz: So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T4) TE OGH 1988-10-11 4 Ob 351/86 Auch; Beis wie T4; Veröff: MR 1988,203 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 23/89 Auch TE OGH 1990-04-03 4 Ob 63/90 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verletzung der Gebietsaufteilung durch Franchisegeber. (T5) Veröff: RdW 1990,312 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 104/93 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 46/95 TE OGH 1998-11-10 4 Ob 272/98y Auch TE OGH 2001-09-25 4 Ob 144/01g Auch; Beisatz: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T6) TE OGH 2001-11-13 4 Ob 256/01b Auch TE OGH 2004-11-09 4 Ob 212/04m TE OGH 2005-12-19 4 Ob 220/05i Auch; Beisatz: Hier: Ausstattervertrag (Verpflichtung beim Einkauf von Sportartikeln, Produkte der Klägerin zu wählen und für diese zu werben). (T7) TE OGH 2006-01-24 4 Ob 202/05t Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit des Vertragsbruches bejaht - Vereinbarung, der Kläger solle exklusiv produzieren, die Beklagten exklusiv vertreiben. (T8) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 4/10g Vgl; Beisatz: Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWGNov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (nun § 1 Abs 1 Z 1 UWG). An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (T9)Vgl; Beisatz: Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWGNov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (nun Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG). An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. (T9) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 7/10y Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 121/10p Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 183/10f Vgl auch TE OGH 2012-10-18 4 Ob 152/12z Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK‑Richtlinien ist im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflicht zu werten und begründet daher eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK‑Richtlinien ist im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflicht zu werten und begründet daher eine sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. (T10) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 104/20b Vgl; nur T10; Beisatz: Dies gilt auch für einen Verstoß durch Nichtmitglieder, weil diese Richtlinien den Konsens der Vereinsmitglieder betreffend die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Werbung mit Reichweitenzahlen von Medien wiederspiegeln. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078846
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.