OGH Rechtssatz RS0011053 (1Ob19/77)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011053 Entscheidungsdatum04.10.1977 Geschäftszahl1Ob19/77; 1Ob33/77; 1Ob227/10d NormABGB §413; ABGB §1311 IIa; WRG §39ABGB §413; ABGB §1311 römisch zwei a; WRG §39 RechtssatzDie Vorschriften des § 39 Abs 1 WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des § 413 ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.Die Vorschriften des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des Paragraph 413, ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.
EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-04 1 Ob 19/77 TE OGH 1977-04-12 1 Ob 33/77 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d Auch