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{'item': ['5Ob647/77', '7Ob626/80', '3Ob550/80', '3Ob540/81', '8Ob534/82', '6Ob603/83', '2Ob672/87', '7Ob578/92', '1Ob2385/96h', '6Ob131/08w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.10.1977 Geschäftszahl5Ob647/77; 7Ob626/80; 3Ob550/80; 3Ob540/81; 8Ob534/82; 6Ob603/83; 2Ob672/87; 7Ob578/92; 1Ob2385/96h; 6Ob131/08w NormABGB §1353 RechtssatzAus der Akzessorietät der Bürgschaft kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.Aus der Akzessorietät der Bürgschaft kann nicht der Schluss gezogen werden, dass allfällige Veränderungen der Hauptschuld sich auf die Leistungspflicht des Bürgen erstrecken. Diesbezüglich gilt der im Paragraph 1353, ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach Paragraph 1353, ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. EntscheidungstexteTE OGH 1977/10/04 5 Ob 647/77 TE OGH 1980/07/24 7 Ob 626/80 Veröff: hiezu ablehnend Glaser AnwBl 1981,495 TE OGH 1981/02/25 3 Ob 550/80 Auch; nur: Diesbezüglich gilt der im § 1353 ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1) Auch; nur: Diesbezüglich gilt der im Paragraph 1353, ABGB aufgestellte Grundsatz, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1) TE OGH 1981/10/07 3 Ob 540/81 nur T1; Beisatz: Wer sich aber, ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt für die auf den Beitragskonten einer bestimmten Firma neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge als Bürge und Zahler verpflichtet, hat damit deutlich erkennbar erklärt, gerade auch für den bei derartigen Haftungen geradezu naheliegenden Fall der eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners einzustehen. (T2) TE OGH 1983/01/20 8 Ob 534/82 TE OGH 1984/06/20 6 Ob 603/83 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es ist gerade der Hauptzweck der Bürgschaft, den Gläubiger gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu sichern. (T3) Veröff: SZ 57/112 TE OGH 1988/03/15 2 Ob 672/87 nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T4) TE OGH 1992/07/09 7 Ob 578/92 nur: Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. (T5); Beisatz: Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muss dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. (T6) Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456 nur: Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach Paragraph 1353, ABGB aber nicht erschweren oder erweitern. (T5); Beisatz: Befreit die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, muss dies auf Grund der Akzessorietät der Bürgschaft auch für den Bürgen gelten. (T6) Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456 TE OGH 1996/01/28 1 Ob 2385/96h nur T1 TE OGH 2008/10/01 6 Ob 131/08w nur T1; nur T5 RechtssatznummerRS0032170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.