RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097293 Entscheidungsdatum10.10.1977 Geschäftszahl12Os56/77 (12Os79/77); 9Os24/85; 9Os152/86 (9Os153/86); 15Os154/92; 14Os44/03; 13Os14/12a; 12Os58/12i (12Os86/12g) NormStPO §79 Abs1; StPO §221 Abs1 RechtssatzEine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. Diese kann jedoch auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben, wenn der Termin der Hauptverhandlung der Angeklagten rechtzeitig (mündlich) bekanntgegeben wurde und die in Haft befindliche Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung vorgeführt wurde, sodass es auch keiner Belehrung über die Abwesenheitsfolgen bedurfte. Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt.Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. Diese kann jedoch auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben, wenn der Termin der Hauptverhandlung der Angeklagten rechtzeitig (mündlich) bekanntgegeben wurde und die in Haft befindliche Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung vorgeführt wurde, sodass es auch keiner Belehrung über die Abwesenheitsfolgen bedurfte. Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO nicht verletzt. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-10 12 Os 56/77 Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265 TE OGH 1985-04-17 9 Os 24/85 Vgl auch; nur: Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt. (T1)Vgl auch; nur: Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO nicht verletzt. (T1) TE OGH 1987-01-21 9 Os 152/86 nur: Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. (T2); Beisatz: Welche grundsätzlich zur Kassierung des Ersturteils führt. Hingegen ist ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekanntgegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung durchaus zulässig und wirksam. (T3) Veröff: SSt 58/3nur: Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. (T2); Beisatz: Welche grundsätzlich zur Kassierung des Ersturteils führt. Hingegen ist ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekanntgegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung durchaus zulässig und wirksam. (T3) Veröff: SSt 58/3 TE OGH 1993-03-11 15 Os 154/92 Vgl auch TE OGH 2003-08-05 14 Os 44/03 Vgl TE OGH 2012-04-05 13 Os 14/12a Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft in Ungarn über seine bevorstehende Überstellung nach Österreich zwecks Durchführung der Hauptverhandlung informiert. (T4) TE OGH 2012-06-26 12 Os 58/12i Vgl aber; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem voraus, dass diesem die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Diesem strikten Erfordernis genügt (auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung) die bloße fernmündliche Verständigung vom Hauptverhandlungstermin nicht. (T5)Vgl aber; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt gemäß Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO unter anderem voraus, dass diesem die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Diesem strikten Erfordernis genügt (auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung) die bloße fernmündliche Verständigung vom Hauptverhandlungstermin nicht. (T5)
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