Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich im Rahmen der Möglichkeiten, erlaubt sein, der Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn erfordert der Begriff der Öffentlichkeit gar nicht, daß der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allein interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. Eine Reservierung von (einigen) Plätzen für ausgewiesene Vertreter der Massenmedien garantiert sogar in besonderem Maße die Öffentlichkeit der Verhandlung.Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (
, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich im Rahmen der Möglichkeiten, erlaubt sein, der Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn erfordert der Begriff der Öffentlichkeit gar nicht, daß der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allein interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. Eine Reservierung von (einigen) Plätzen für ausgewiesene Vertreter der Massenmedien garantiert sogar in besonderem Maße die Öffentlichkeit der Verhandlung. EntscheidungstexteTE OGH 1977/10/10 12 Os 56/77 Veröff: SSt 48/74 = EvBl 1978/49 S 134 = RZ 1977/138 S 265 TE OGH 1989/12/21 13 Os 85/89 Vgl auch; nur: Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. (T1) TE OGH 1990/06/25 11 Os 28/90 10 nur: Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (
Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. (T2) nur T1 nur: Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (
, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. (T2) nur T1 TE OGH 1993/05/18 11 Os 25/93 Vgl auch; nur T2; Veröff: EvBl 1993/173 S 704 TE OGH 1993/06/29 14 Os 94/93 Vgl auch RechtssatznummerRS0098350
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