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{'item': ['12Os56/77 (12Os79/77)', '9Os157/79', '11Os28/81', '9Os188/80', '11Os191/81', '9Os109/85', '9Os161/85-9 (9Os162/85)', '11Os46/86', '11Os62/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099029 Entscheidungsdatum10.10.1977 Geschäftszahl12Os56/77 (12Os79/77); 9Os157/79; 11Os28/81; 9Os188/80; 11Os191/81; 9Os109/85; 9Os161/85-9 (9Os162/85); 11Os46/86; 11Os62/86; 15Os102/87; 12Os84/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 14Os42/88; 12Os102/90; 11Os38/93; 12Os153/93; 13Os142/93; 14Os132/94; 11Os80/95 (11Os113/95); 13Os153/95; 13Os198/96; 15Os8/99 (15Os9/99); 12Os174/98; 14Os24/00; 13Os112/01; 11Os34/02; 11Os79/03; 13Os100/03; 13Os113/04; 15Os89/04; 12Os18/05x; 13Os15/07s; 11Os137/07t; 14Os9/09v (14Os10/09s); 12Os15/09m; 11Os138/17d; 12Os24/19z; 11Os96/20g NormStPO §271 RechtssatzMit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-10-10 12 Os 56/77 Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265 TE OGH 1979-12-11 9 Os 157/79 Beisatz: Formelle Mängel der schriftlichen Urteilsausfertigung werden von § 271 Abs 1 StPO nicht erfasst. (T1)Beisatz: Formelle Mängel der schriftlichen Urteilsausfertigung werden von Paragraph 271, Absatz eins, StPO nicht erfasst. (T1) TE OGH 1981-02-25 11 Os 28/81 Vgl; Beisatz: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls über die mit der Urteilsfällung zum Abschluss gebrachte Hauptverhandlung ist mit Nichtigkeit bedroht. (T2) TE OGH 1981-11-03 9 Os 188/80 TE OGH 1982-02-10 11 Os 191/81 TE OGH 1985-09-04 9 Os 109/85 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist. (T3); Beisatz: Nach § 271 StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber ein (noch dazu behebbarer) Formfehler derselben mit Nichtigkeit bedroht. (T4)Ausdrücklich gegenteilig; nur: Oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist. (T3); Beisatz: Nach Paragraph 271, StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber ein (noch dazu behebbarer) Formfehler derselben mit Nichtigkeit bedroht. (T4) TE OGH 1985-12-18 9 Os 161/859 Ausdrücklich gegenteilig; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1986-05-13 11 Os 46/86 Vgl; nur T3; Beisatz: Allein maßgebend ist die endgültige Fassung, die ihm der Vorsitzende gab; Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unzweifelhaft ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO), wenn weder der Akteninhalt noch das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn (auch) der Schriftführer die von ihm verfasste Niederschrift selbst unterfertigt hätte. (T5)Vgl; nur T3; Beisatz: Allein maßgebend ist die endgültige Fassung, die ihm der Vorsitzende gab; Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unzweifelhaft ohne Nachteil für den Angeklagten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), wenn weder der Akteninhalt noch das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Hauptverhandlungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn (auch) der Schriftführer die von ihm verfasste Niederschrift selbst unterfertigt hätte. (T5) TE OGH 1986-06-03 11 Os 62/86 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 1987-07-24 15 Os 102/87 Vgl aber; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1987-08-13 12 Os 84/87 Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist, bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 271 Abs 1 StPO. (T6)Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist, bildet keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 271, Absatz eins, StPO. (T6) TE OGH 1988-06-28 15 Os 66/88 Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1988-11-30 14 Os 42/88 Beisatz: Fehlen der Schriftführerunterschrift unzweifelhaft ohne nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3 StPO). (T7) Veröff: SSt 59/90Beisatz: Fehlen der Schriftführerunterschrift unzweifelhaft ohne nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). (T7) Veröff: SSt 59/90 TE OGH 1990-08-23 12 Os 102/90 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1993-06-09 11 Os 38/93 nur: Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird. (T8) TE OGH 1993-12-02 12 Os 153/93 TE OGH 1993-12-22 13 Os 142/93 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1994-11-08 14 Os 132/94 Vgl auch; nur T8 TE OGH 1995-09-05 11 Os 80/95 TE OGH 1995-11-08 13 Os 153/95 Vgl; Beis wie T7 TE OGH 1997-05-07 13 Os 198/96 nur T8 TE OGH 1999-02-11 15 Os 8/99 TE OGH 1999-02-18 12 Os 174/98 Vgl; Beisatz: Der mangelnden Unterschrift der (nicht mehr beim Erstgericht tätigen) Schriftführerin auf dem - inhaltlich nicht gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll (Z 3) kommt keinerlei Relevanz für die Entscheidung zu. (T9)Vgl; Beisatz: Der mangelnden Unterschrift der (nicht mehr beim Erstgericht tätigen) Schriftführerin auf dem - inhaltlich nicht gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll (Ziffer 3,) kommt keinerlei Relevanz für die Entscheidung zu. (T9) TE OGH 2000-10-03 14 Os 24/00 Auch TE OGH 2002-04-17 13 Os 112/01 Auch TE OGH 2002-11-12 11 Os 34/02 Beisatz: Nicht aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Aufnahme des Verhandlungsverlaufes mittels technischer Einrichtungen (§ 271 Abs 5 StPO). (T10)Beisatz: Nicht aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Aufnahme des Verhandlungsverlaufes mittels technischer Einrichtungen (Paragraph 271, Absatz 5, StPO). (T10) TE OGH 2003-09-09 11 Os 79/03 nur T8 TE OGH 2003-09-03 13 Os 100/03 nur T8 TE OGH 2004-11-03 13 Os 113/04 Beisatz: Angebliche Protokollierungsmängel unterliegen keiner Nichtigkeitssanktion. (T11) TE OGH 2004-12-02 15 Os 89/04 Auch; nur T8 TE OGH 2005-04-28 12 Os 18/05x Vgl auch; nur T8; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Protokolls über die Hauptverhandlung stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T12) TE OGH 2007-03-07 13 Os 15/07s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-12-18 11 Os 137/07t nur T8 TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unter dem Hauptverhandlungsprotokoll steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Dass das vom Vorsitzenden unterfertigte Protokoll in Bezug auf erhebliche Umstände oder Vorgänge anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. (T13) TE OGH 2009-07-02 12 Os 15/09m Vgl; Beisatz: Nur die Urschrift des fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist vom Vorsitzenden und dem allenfalls beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben ist. Einer Unterschrift des Richters (und folgerichtig: auch des Schriftführers) bedürfen die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Protokolls nicht (WK-StPO § 271 Rz 39). (T14)Vgl; Beisatz: Nur die Urschrift des fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist vom Vorsitzenden und dem allenfalls beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben ist. Einer Unterschrift des Richters (und folgerichtig: auch des Schriftführers) bedürfen die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Protokolls nicht (WK-StPO Paragraph 271, Rz 39). (T14) TE OGH 2018-01-30 11 Os 138/17d Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2019-04-11 12 Os 24/19z Beis wie T14 TE OGH 2020-11-02 11 Os 96/20g Vgl; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099029

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.